Betreffend den seitens der Verteidigung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Ausdruck der SMS-Konversation vom 23. Mai 2013 zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin (pag. 323) ist für die Kammer zumindest fraglich, ob die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten eine solch liebevolle Nachricht geschrieben hätte, wenn sie von diesem nicht einmal einen Monat zuvor vergewaltigt (und auch geschlagen) worden wäre (vgl. dazu auch die Erwägungen der Vorinstanz auf pag. 375, S. 29 Entscheidbegründung).