die Straf- und Zivilklägerin schreibt einzig davon, betrogen und «verarscht» worden zu sein. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit der Androhung von Konsequenzen nicht nur auf Betrügereien, Vertrauensbrüche und vermeintliche Konkurrentinnen bezogen, sondern auch die Vergewaltigung erwähnt hätte, wenn es denn eine solche gegeben hätte. Betreffend den seitens der Verteidigung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Ausdruck der SMS-Konversation vom 23. Mai 2013 zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin (pag.