) davon sprach, der Beschuldigte sei am 21. Juli 2014 endlich ausgezogen (pag. 5), gleichwohl aber nur knapp einen Monat später – am 18. August 2014 – unbedingt und mit Vehemenz den Namen einer vermeintlichen Nebenbuhlerin in Erfahrung bringen wollte und dem Beschuldigten deshalb innerhalb von zwei Stunden sechs SMS-Nachrichten schrieb, ohne dass der Beschuldigte auf eine einzige SMS-Nachricht von ihr geantwortet hätte (vgl. pag. 170). Von einer Vergewaltigung ist im Übrigen in den vorwurfsvollen SMS-Nachrichten der Straf- und Zivilklägerin keine Rede; die Straf- und Zivilklägerin schreibt einzig davon, betrogen und «verarscht» worden zu sein.