Aus den Screenshots des Handydisplays des Beschuldigten (pag. 168 f.) und auch aus dem Inhalt der Nachrichten der Straf- und Zivilklägerin geht zudem hervor, dass der Beschuldigte nicht auf die Nachrichten reagierte (vgl. die Nachricht vom 18. August 2014, 17.01 Uhr: «A.________, du antwortest mir besser. […]» [pag. 170] oder die Nachricht vom 22. August 2014, 20.53 Uhr: «Ok A.________, du ignorierst mich. Erwarte aber nicht, dass ich dir antworten werde, wenn du etwas von mir brauchst oder mir schreibst!»