Entscheidbegründung), welcher sich die Kammer im Ergebnis mit den folgenden Ergänzungen und Präzisierungen ebenfalls anschliessen kann: Was zunächst die objektiven Beweismittel anbelangt, so hält die Kammer in Bezug auf die seitens der Verteidigung ins Recht gelegten SMS-Nachrichten der Strafund Zivilklägerin vom 18. August 2014 (pag. 170) fest, dass diese insofern mit Fragezeichen behaftet sind, als sie einen Tag vor der Anzeigeerstattung (vgl. pag. 2 ff.) durch die Straf- und Zivilklägerin versandt wurden.