Die Straf- und Zivilklägerin habe sich – abgesehen davon, dass sie versucht habe, das Herunterreissen ihrer Kleider zu verhindern – nicht gewehrt, da sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte würde sie, wie zuvor sowie wie in früheren Fällen geschehen, schlagen oder würgen. Abgesehen davon sei sie insbesondere aufgrund seines auf sie unberechenbar wirkenden Verhaltens über seine Attacke schockiert und verängstigt und ihm zudem körperlich unterlegen gewesen (pag. 241 f.). 7.2 Sachverhalt 7.2.1 Unbestrittener Sachverhalt