Obwohl der Beschuldigte diesen Widerstand sowie ihr andauerndes Weinen bemerkt habe und ihm habe bewusst sein müssen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm habe haben wollen, sei er mit seinem Penis zunächst von vorne und dann von hinten in ihre Scheide eingedrungen, ohne zum Samenerguss zu kommen. Die Straf- und Zivilklägerin habe sich – abgesehen davon, dass sie versucht habe, das Herunterreissen ihrer Kleider zu verhindern – nicht gewehrt, da sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte würde sie, wie zuvor sowie wie in früheren Fällen geschehen, schlagen oder würgen.