Die Straf- und Zivilklägerin habe vergeblich versucht, die Kleider festzuhalten. Obwohl der Beschuldigte diesen Widerstand sowie ihr andauerndes Weinen bemerkt habe und ihm habe bewusst sein müssen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm habe haben wollen, sei er mit seinem Penis zunächst von vorne und dann von hinten in ihre Scheide eingedrungen, ohne zum Samenerguss zu kommen.