Die Verfügungen gemäss Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind nicht der Rechtskraft zugänglich (pag. 340). In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Straf- und Zivilklägerin kann das Urteil gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden.