6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch die Straf- und Zivilklägerin teilweise angefochten (vgl. pag. 391 bzw. I.5. Anträge der Parteien hiervor). Konkret sind die Ziff. II. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (betreffend die Freisprüche und den Zivilpunkt) sowie damit einhergehend der Sanktionspunkt durch die Kammer zu überprüfen (pag. 339 f.). Hingegen ist die Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verfahrenseinstellung) in Rechtskraft erwachsen (pag. 339). Die Verfügungen gemäss Ziff.