C.________, 4. vom Vorwurf der Drohungen, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. Oktober 2012 bis ca. Mai/Juni 2014 z.N.v. C.________ und 5. vom Vorwurf der versuchten Nötigung, angeblich begangen an einem nicht genau bekannten Datum in der Zeit von Oktober 2012 bis ca. Ende April 2014 in Bern z.N.v. C.________ II. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen, soweit sie nicht der Straf- und Zivilklägerin auferlegt werden könnten. III. Die Zivilklage sei abzuweisen. IV. Dem Beschuldigten seien die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten vollumfänglich zu ersetzen.»