5 I. Der Beschuldigte sei freizusprechen: 1. vom Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich begangen am 27. April 2013 in Bern z.N.v. C.________, 2. vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen ca. im Herbst 2013 in Bern z.N.v. C.________, 3. vom Vorwurf der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 24. März 2013 bis ca. Mai/Juni 2014 in Bern z.N.v. C.________, 4.