Der stv. Generalstaatsanwalt I.________ beantragte und begründete seinerseits Folgendes (pag. 477 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. März 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 02.10.2012 bis am 23.03.2013 in Bern, z.N. C.________, zufolge Verjährung ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde.