3.4 zur Bezahlung einer angemessenen Parteikostenentschädigung an die Privatklägerin von CHF 15‘455.80 gemäss Kostennote vom 22.03.2016 (für die Intervention im Zivil- und Strafpunkt im vorinstanzlichen Verfahren) sowie für die oberinstanzliche Intervention gemäss noch einzureichender Kostennote.»