4 3.2 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10‘000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 27. April 2013 an die Privatklägerin, wobei spätere Schadenersatzforderungen ausdrücklich vorbehalten bleiben; 3.3 zur Bezahlung der vor- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3.4 zur Bezahlung einer angemessenen Parteikostenentschädigung an die Privatklägerin von CHF