1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23.03.2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 02.10.2012 bis 23.03.2013 in Bern z.N. der Privatklägerin eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.