444 f.). Mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 hiess die Kammer die Anträge der Strafund Zivilkläger auf Vermeidung einer Gegenüberstellung und auf Dispensation der Straf- und Zivilklägerin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung nach der eigenen Einvernahme gut, und hielt fest, es würden die geeigneten Vorkehren getroffen, damit sich die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vom 17. Januar 2017 nicht begegnen würden. Der Antrag der Straf- und Zivilklägerin auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung wurde abgewiesen.