_ mit Schreiben vom 20. Dezember 2016, eine Gegenüberstellung der Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten sei im Strafverfahren weiterhin zu vermeiden, die Straf- und Zivilklägerin sei – unter Vorbehalt ihrer eigenen Einvernahme – von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren und die Öffentlichkeit sei von der Berufungsverhandlung auszuschliessen. Eventualiter sei die Öffentlichkeit für die Dauer der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin von der Berufungsverhandlung auszuschliessen (pag. 434 ff.). Die Verteidigung teilte mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 mit, der Beschuldigte widersetze sich diesen Anträgen nicht (pag.