Generalstaatsanwalt bekannt, er habe keine Einwände gegen den Beweisantrag der Straf- und Zivilklägerin (pag. 472). Nach einer Beratung und einem damit einhergehenden Verhandlungsunterbruch erkannte die Kammer den Arztbericht von lic. phil. H.________ vom 9. Januar 2017 mit mündlich eröffnetem und begründetem Beschluss zu den Akten (pag. 472).