in der oberinstanzlichen Verhandlung im Anschluss an die Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten, es sei der aktuelle Bericht der behandelnden Ärztin der Strafund Zivilklägerin, Frau lic. phil. H.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 9. Januar 2017 betreffend aktuellen Gesundheitszustand zu Wert oder Unwert zu den Akten zu erkennen (pag. 472, pag. 487). Während die Verteidigung die Abweisung des Beweisantrages beantragte und begründete, gab der stv. Generalstaatsanwalt bekannt, er habe keine Einwände gegen den Beweisantrag der Straf- und Zivilklägerin (pag