_ sodann den Antrag, es sei Dr. E.________ für die Berufungsverhandlung als Zeugin vorzuladen und zu dem von der Straf- und Zivilklägerin ihr gegenüber erwähnten Verhalten des Beschuldigten (Gewaltausbrüche, Vergewaltigung, Erniedrigung) zu befragen (pag. 434 f.). Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 die Abweisung dieses Beweisantrages (pag. 441 f.), die Generalstaatsanwaltschaft teilte gleichentags mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 wurde der Beweisantrag auf Einvernahme von Dr. E.________ mit Begründung abgewiesen (pag. 446 ff.).