(Adresse) (pag. 392). Die Verteidigung beantragte mit Schreiben vom 22. Juli 2016 die Abweisung dieser Beweisanträge (pag. 411), die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 418 f.). Mit Verfügung vom 18. August 2016 wurden die Beweisanträge der Straf- und Zivilklägerin gutgeheissen und die genannten Unterlagen zu den Akten erkannt (pag. 420 f.). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 stellte Rechtsanwalt D.________ sodann den Antrag, es sei Dr. E.___