405 Abs. 3 Bst. a StPO zur mündlichen Berufungsverhandlung sowie zu deren Vorbereitung vor (pag. 414 ff.). 2 Der Beschuldigte verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung und machten keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin geltend (pag. 711).