2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt D.________ im Namen und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin mit Eingabe vom 30. März 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 343). Die Berufungserklärung erfolgte ebenfalls fristgerecht, sie ging am 1. Juli 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 391 ff.). Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht an der Teilnahme des oberinstanzlichen Verfahrens mit (pag. 409). Die Verfahrensleitung lud die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Juli 2016 in Anwendung von Art. 405 Abs. 3 Bst.