unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 15‘091.55 für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte und unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13‘940.00 an den Kanton Bern (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 339). Weiter wies die Vorinstanz die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin ab, wobei für die Beurteilung des Zivilpunktes keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), und traf die notwendigen Verfügungen (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 340).