Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 213 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Aebi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand Vergewaltigung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Dro- hung und versuchte Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 23.03.2016 (PEN 2015 860) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) stellte das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2012 bis am 23. März 2013 in Bern z.N.v. C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) mit Urteil vom 23. März 2016 ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs; pag. 339). Es sprach den Beschuldigten weiter von den folgenden Anschuldigungen frei: - Vergewaltigung, angeblich begangen am 27. April 2013 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, - Einfache Körperverletzung, angeblich begangen ca. im Herbst 2013 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, - Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen vom 24. März 2013 bis ca. Mai/Juni 2014 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin sowie - Versuchte Nötigung, angeblich begangen an einem nicht genau bekannten Da- tum zwischen Oktober 2012 und ca. Ende April 2014 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 15‘091.55 für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte und unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13‘940.00 an den Kanton Bern (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 339). Weiter wies die Vorinstanz die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin ab, wobei für die Beurteilung des Zivilpunktes keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), und traf die notwendigen Verfügungen (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 340). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt D.________ im Namen und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin mit Eingabe vom 30. März 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 343). Die Berufungserklärung erfolgte ebenfalls fristgerecht, sie ging am 1. Juli 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 391 ff.). Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht an der Teilnahme des oberinstanzlichen Verfahrens mit (pag. 409). Die Verfahrenslei- tung lud die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Juli 2016 in Anwen- dung von Art. 405 Abs. 3 Bst. a StPO zur mündlichen Berufungsverhandlung sowie zu deren Vorbereitung vor (pag. 414 ff.). 2 Der Beschuldigte verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung und mach- ten keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin geltend (pag. 711). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 stellte und begründete Rechtsanwalt D.________ den Antrag, es seien die folgenden Unterlagen zu den Akten zu nehmen: Kopie des Berichts von Dr. med. E.________ (nachfolgend Dr. E.________) vom 30. Ju- ni 2016 inkl. Auszug Krankenakte resp. Notizen vom November 2013 und Bericht Citynotfall vom 19. November 2013, Kopie des Schreibens von Frau F.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP vom 16. Juni 2016 inkl. Handnotizen vom 23. Juni 2014 sowie Foto vom Badezimmer des ehemaligen ehelichen Domizils in der Wohnung bei den G.________ (Adresse) (pag. 392). Die Verteidigung bean- tragte mit Schreiben vom 22. Juli 2016 die Abweisung dieser Beweisanträge (pag. 411), die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 418 f.). Mit Verfügung vom 18. August 2016 wurden die Beweisanträge der Straf- und Zivilklägerin gutgeheissen und die genannten Unterlagen zu den Akten erkannt (pag. 420 f.). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 stellte Rechtsanwalt D.________ sodann den Antrag, es sei Dr. E.________ für die Berufungsverhandlung als Zeugin vorzuladen und zu dem von der Straf- und Zivilklägerin ihr gegenüber erwähnten Verhalten des Beschuldigten (Gewaltausbrüche, Vergewaltigung, Erniedrigung) zu befragen (pag. 434 f.). Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Schreiben vom 23. Dezem- ber 2016 die Abweisung dieses Beweisantrages (pag. 441 f.), die Generalstaats- anwaltschaft teilte gleichentags mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme. Mit Be- schluss vom 29. Dezember 2016 wurde der Beweisantrag auf Einvernahme von Dr. E.________ mit Begründung abgewiesen (pag. 446 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 17. Januar 2017 wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 5. Januar 2017, so- wie ein Leumundsbericht, datierend vom 3. Januar 2017, eingeholt (pag. 451 bzw. pag. 453 ff.). Und schliesslich beantragte Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung im Anschluss an die Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten, es sei der aktuelle Bericht der behandelnden Ärztin der Straf- und Zivilklägerin, Frau lic. phil. H.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 9. Januar 2017 betreffend aktuellen Gesundheitszustand zu Wert oder Unwert zu den Akten zu erkennen (pag. 472, pag. 487). Während die Verteidigung die Abweisung des Beweisantrages beantragte und begründete, gab der stv. Gene- ralstaatsanwalt bekannt, er habe keine Einwände gegen den Beweisantrag der Straf- und Zivilklägerin (pag. 472). Nach einer Beratung und einem damit einherge- henden Verhandlungsunterbruch erkannte die Kammer den Arztbericht von lic. phil. H.________ vom 9. Januar 2017 mit mündlich eröffnetem und begründetem Be- schluss zu den Akten (pag. 472). 3 4. Vermeidung der Konfrontation und teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit Im Namen und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin beantragte Rechtsanwalt D.________ mit Schreiben vom 20. Dezember 2016, eine Gegenüberstellung der Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten sei im Strafverfahren weiterhin zu vermeiden, die Straf- und Zivilklägerin sei – unter Vorbehalt ihrer eigenen Einver- nahme – von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren und die Öffentlichkeit sei von der Berufungsverhandlung auszuschliessen. Eventualiter sei die Öffentlichkeit für die Dauer der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin von der Berufungsverhandlung auszuschliessen (pag. 434 ff.). Die Verteidigung teilte mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 mit, der Beschuldigte widersetze sich diesen Anträgen nicht (pag. 441 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 444 f.). Mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 hiess die Kammer die Anträge der Straf- und Zivilkläger auf Vermeidung einer Gegenüberstellung und auf Dispensation der Straf- und Zivilklägerin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung nach der eigenen Einvernahme gut, und hielt fest, es würden die geeigneten Vorkehren ge- troffen, damit sich die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte an der Beru- fungsverhandlung vom 17. Januar 2017 nicht begegnen würden. Der Antrag der Straf- und Zivilklägerin auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsver- handlung wurde abgewiesen. Hingegen wurde der Eventualantrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit während ihrer eigenen Einvernahme gutgeheissen (pag. 446 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Ver- handlung die folgenden Anträge (pag. 472 f.): «[…] 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23.03.2016 inso- fern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkei- ten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 02.10.2012 bis 23.03.2013 in Bern z.N. der Privatklägerin eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen 2.1 der Vergewaltigung, begangen am 27.04.2013 in Bern, z.N. der Privatklägerin; 2.2 der einfachen Körperverletzung, begangen im Herbst 2013 in Bern, z.N. der Privatklägerin; 2.3 der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit vom 24.03.2013 bis ca. Mai/Juni 2014 in Bern, z.N. der Privatklägerin; 2.4 der Drohung, mehrfach begangen, in der Zeit von Oktober 2012 bis ca. Mai/Juni 2014 in Bern, z.N. der Privatklägerin; 2.5 der versuchten Nötigung, begangen an einem nicht genau bekannten Datum in der Zeit von Oktober 2012 bis ca. Ende April 2014 in Bern, z.N. der Privatklägerin. 3. Der Beschuldigte sei in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des StGB und der StPO zu verurteilen 3.1 zu einer angemessenen Strafe; 4 3.2 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10‘000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 27. April 2013 an die Privatklägerin, wobei spätere Schadenersatzforderungen ausdrücklich vor- behalten bleiben; 3.3 zur Bezahlung der vor- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3.4 zur Bezahlung einer angemessenen Parteikostenentschädigung an die Privatklägerin von CHF 15‘455.80 gemäss Kostennote vom 22.03.2016 (für die Intervention im Zivil- und Straf- punkt im vorinstanzlichen Verfahren) sowie für die oberinstanzliche Intervention gemäss noch einzureichender Kostennote.» Der stv. Generalstaatsanwalt I.________ beantragte und begründete seinerseits Folgendes (pag. 477 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. März 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 02.10.2012 bis am 23.03.2013 in Bern, z.N. C.________, zufolge Verjährung ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, begangen am 27.04.2013, in Bern, G.________ (Adresse), z.N. C.________; 2. der einfachen Körperverletzung, begangen ca. im Herbst 2013 in Bern, G.________ (Adresse), z.N. C.________; 3. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 24.03.2013 bis ca. Mai/Juni 2014 in Bern, G.________ (Adresse), z.N. C.________; 4. der Drohungen, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Oktober 2012 bis ca. Mai/Juni 2014 in Bern, G.________ (Adresse), z.N. C.________; 5. der versuchten Nötigung, begangen an einem nicht genau bekannten Datum in der Zeit von Okto- ber 2012 bis ca. Ende April 2014 in Bern, G.________ (Adresse), z.N. C.________; und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug sei aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren; 2. einer Geldstrafe von 123 Tagessätzen von Fr. 100.00, ausmachend Fr. 12‘300.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren; 3. einer Busse von Fr. 1‘500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlungen sei auf 15 Tage festzusetzen; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von Fr. 1‘200.00 für die Anklagevertretung im erstinstanzlichen sowie von Fr. 500.00 für die Anklagever- tretung im oberinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, Löschung DNA-Profil etc.).» Rechtsanwalt B.________ schliesslich stellte und begründete die folgenden Anträ- ge (pag. 480 f.): «[…] 5 I. Der Beschuldigte sei freizusprechen: 1. vom Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich begangen am 27. April 2013 in Bern z.N.v. C.________, 2. vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen ca. im Herbst 2013 in Bern z.N.v. C.________, 3. vom Vorwurf der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 24. März 2013 bis ca. Mai/Juni 2014 in Bern z.N.v. C.________, 4. vom Vorwurf der Drohungen, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. Oktober 2012 bis ca. Mai/Juni 2014 z.N.v. C.________ und 5. vom Vorwurf der versuchten Nötigung, angeblich begangen an einem nicht genau bekannten Da- tum in der Zeit von Oktober 2012 bis ca. Ende April 2014 in Bern z.N.v. C.________ II. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen, soweit sie nicht der Straf- und Zivilkläge- rin auferlegt werden könnten. III. Die Zivilklage sei abzuweisen. IV. Dem Beschuldigten seien die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten vollumfänglich zu er- setzen.» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch die Straf- und Zivilklägerin teilweise ange- fochten (vgl. pag. 391 bzw. I.5. Anträge der Parteien hiervor). Konkret sind die Ziff. II. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (betreffend die Freisprüche und den Zivilpunkt) sowie damit einhergehend der Sanktionspunkt durch die Kam- mer zu überprüfen (pag. 339 f.). Hingegen ist die Ziff. I. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs (Verfahrenseinstellung) in Rechtskraft erwachsen (pag. 339). Die Verfügungen gemäss Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind nicht der Rechtskraft zugänglich (pag. 340). In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Straf- und Zivilklägerin kann das Urteil gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeän- dert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf der Vergewaltigung 7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 2. November 2015 vorgeworfen, er habe sich der Vergewaltigung, mehrfach begangen am 27. April 2013 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig gemacht. Konkret wird ihm zum Vorwurf gemacht, er habe seiner Ehefrau nach einem zunächst verbalen Streit am späteren Nachmittag des 27. April 2013 in der damals gemeinsamen Ein- 6 zimmerwohnung mit der offenen Hand dreimal gegen den Kopf geschlagen, worauf sich die Straf- und Zivilklägerin ins Bett begeben habe. Der Beschuldigte habe sich kurz in die Küche begeben, sei zur Straf- und Zivilklägerin zurückgekehrt und habe von ihr die Herausgabe des Wohnungsschlüssels verlangt. Als sie dies verweigert habe, habe er ihr die Bettdecke weggerissen und ihr mit seinem Gürtel mehrmals gegen die Beine und den Oberarm geschlagen. Dann habe er sich auf sie gelegt und gesagt, er sei ihr Mann und könne mit ihr Geschlechtsverkehr haben, wenn er das wolle, sie sei schliesslich seine Ehefrau. Er habe ihr die Leggings und Unter- hosen heruntergerissen. Die Straf- und Zivilklägerin habe vergeblich versucht, die Kleider festzuhalten. Obwohl der Beschuldigte diesen Widerstand sowie ihr andau- erndes Weinen bemerkt habe und ihm habe bewusst sein müssen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm habe haben wollen, sei er mit seinem Penis zunächst von vorne und dann von hinten in ihre Scheide eingedrungen, ohne zum Samener- guss zu kommen. Die Straf- und Zivilklägerin habe sich – abgesehen davon, dass sie versucht habe, das Herunterreissen ihrer Kleider zu verhindern – nicht gewehrt, da sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte würde sie, wie zuvor sowie wie in früheren Fällen geschehen, schlagen oder würgen. Abgesehen davon sei sie ins- besondere aufgrund seines auf sie unberechenbar wirkenden Verhaltens über sei- ne Attacke schockiert und verängstigt und ihm zudem körperlich unterlegen gewe- sen (pag. 241 f.). 7.2 Sachverhalt 7.2.1 Unbestrittener Sachverhalt Die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte lernten sich während der Weltrei- se der Straf- und Zivilklägerin im Jahr 2011 in Kuba, dem Heimatland des Beschul- digten, kennen. Die Straf- und Zivilklägerin blieb zwei Monate auf Kuba, reiste dann weiter nach Puerto Rico, Kolumbien und in andere Länder, bevor sie Ende 2011 erneut für vier Monate nach Kuba ging. In dieser Zeit verliebten sich die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte ineinander. Nach einer achtmonatigen Tren- nung, während welcher die Straf- und Zivilklägerin in die Schweiz zurückgekehrt war und die administrativen Formalitäten erledigt hatte, reiste der Beschuldigte am 1. Oktober 2012 in die Schweiz ein. Am 12. Dezember 2012 heirateten der Be- schuldigte und die Straf- und Zivilklägerin. Unbestritten ist weiter, dass der Be- schuldigte am 21. Juli 2014 aus der gemeinsamen Wohnung in Bern auszog, im Juni 2015 wurde die Ehe geschieden. Der Beschuldigte ist seit dem 24. Septem- ber 2015 wieder verheiratet. Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin sind sich einig, dass es schon bald nach der Eheschliessung zu massiven Eheproblemen und wiederholten hefti- gen Auseinandersetzungen kam, welche geprägt waren von einer wenig sensiblen Wortwahl, gegenseitigem Sich-Anschreien und dem Zuschlagen von Türen. Aus- serdem ist unbestritten, dass beide Parteien eifersüchtig waren. (Dass auch der Beschuldigte eifersüchtig war, geht insbesondere aus den aktenkundigen Fotos hervor, welche der Cousin der Straf- und Zivilklägerin, J.________, am 3. Mai 2013 erstellen musste, damit der Beschuldigte glaubte, dass die Straf- und Zivilklägerin bei ihrem Cousin in Luzern und nicht anderswo war [vgl. pag. 196 ff. sowie auch die entsprechenden Aussagen von J.________, pag. 38 Z. 88 ff.]). 7 7.2.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte mit Nachdruck, die Straf- und Zivilklä- gerin vergewaltigt zu haben bzw. je gegen deren Willen mit ihr den Geschlechts- verkehr vollzogen zu haben. 7.3 Beweiswürdigung 7.3.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt wie- dergegeben, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 373, S. 27 Entscheidbe- gründung). 7.3.2 Konkrete Würdigung Die Vorinstanz hat die sich in den Akten befindlichen Dokumente, namentlich den polizeilichen Anzeigerapport vom 20. August 2014 inkl. Nachtrag vom 3. Dezem- ber 2014 (pag. 2 ff. bzw. pag. 15 ff.), das Schreiben der Straf- und Zivilklägerin vom 7. August 2014 inkl. Beilagen (pag. 4 ff.), die (von der Straf- und Zivilklägerin auf- gesetzten) schriftlichen Erklärungen der Zeugen J.________, K.________ und L.________ (pag. 24 bzw. pag. 35 bzw. pag. 43), die Aussagen der Parteien (pag. 59 ff. bzw. pag. 121 ff.) und der Zeugen (pag. 25 ff. bzw. pag. 36 ff. bzw. pag. 44 ff. bzw. pag. 58.1 ff. bzw. pag. 58.9 ff. bzw. pag. 58.15 ff.) sowie den Inhalt der SMS-Nachrichten, E-Mails und Fotos (pag. 196 ff. bzw. pag. 167 ff. bzw. pag. 323 ff. bzw. pag. 310) korrekt zusammengefasst, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 351 ff., S. 5 ff. Entscheidbegründung). In der Folge nahm die Vorinstanz eine umfassende Beweiswürdigung vor (pag. 373 ff., S. 27 ff. Ent- scheidbegründung), welcher sich die Kammer im Ergebnis mit den folgenden Er- gänzungen und Präzisierungen ebenfalls anschliessen kann: Was zunächst die objektiven Beweismittel anbelangt, so hält die Kammer in Bezug auf die seitens der Verteidigung ins Recht gelegten SMS-Nachrichten der Straf- und Zivilklägerin vom 18. August 2014 (pag. 170) fest, dass diese insofern mit Fra- gezeichen behaftet sind, als sie einen Tag vor der Anzeigeerstattung (vgl. pag. 2 ff.) durch die Straf- und Zivilklägerin versandt wurden. Mit den erwähnten SMS-Nachrichten verlangte die Straf- und Zivilklägerin vom Beschuldigten die Be- kanntgabe des Namens einer Frau, mit welcher der Beschuldigte angeblich Kon- takt gehabt haben soll und drohte, der Beschuldigte werde Probleme bekommen, wenn er ihr nicht die geforderte Auskunft erteile (vgl. dazu insbesondere die Nach- richt vom 18. August 2014, 18.09 Uhr: «Das wird Konsequenzen für dich haben, das schwöre ich bei allem, was mir im Leben wichtig ist!» [pag. 170]). Aus den Screenshots des Handydisplays des Beschuldigten (pag. 168 f.) und auch aus dem Inhalt der Nachrichten der Straf- und Zivilklägerin geht zudem hervor, dass der Be- schuldigte nicht auf die Nachrichten reagierte (vgl. die Nachricht vom 18. Au- gust 2014, 17.01 Uhr: «A.________, du antwortest mir besser. […]» [pag. 170] oder die Nachricht vom 22. August 2014, 20.53 Uhr: «Ok A.________, du ignorierst mich. Erwarte aber nicht, dass ich dir antworten werde, wenn du etwas von mir brauchst oder mir schreibst!» [pag. 171]). Die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht auf die Forderung der Straf- und Zivilklägerin einging, und ihr selbst dann kei- ne Auskunft erteilte, als sie ihm mit Nachdruck Konsequenzen androhte, sorgte of- 8 fensichtlich für zusätzlichen Frust bei der Straf- und Zivilklägerin, wie der Wortlaut der SMS-Nachrichten zeigt. Rund 24 Stunden, nachdem sie die zitierte Nachricht vom 18. August 2014, 18.09 Uhr, geschrieben hatte, erstattete die Straf- und Zivil- klägerin dann bei der Polizei Anzeige (vgl. den polizeilichen Anzeigerapport vom 20. August 2014 [pag. 2], wonach die Straf- und Zivilklägerin am 19. August 2014 um 17.30 Uhr auf der Polizeiwache Waisenhaus vorsprach). Vor diesem Hinter- grund entsteht bereits der Verdacht, die Straf- und Zivilklägerin habe aus Rache für das Verhalten des Beschuldigten in der Beziehung das Strafverfahren ins Rollen gebracht. In diesem Zusammenhang ist sodann widersprüchlich, dass die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Schreiben an die Fremdenpolizei vom 7. August 2014 (pag. 4 ff.) davon sprach, der Beschuldigte sei am 21. Juli 2014 endlich ausgezo- gen (pag. 5), gleichwohl aber nur knapp einen Monat später – am 18. August 2014 – unbedingt und mit Vehemenz den Namen einer vermeintlichen Nebenbuhlerin in Erfahrung bringen wollte und dem Beschuldigten deshalb innerhalb von zwei Stun- den sechs SMS-Nachrichten schrieb, ohne dass der Beschuldigte auf eine einzige SMS-Nachricht von ihr geantwortet hätte (vgl. pag. 170). Von einer Vergewaltigung ist im Übrigen in den vorwurfsvollen SMS-Nachrichten der Straf- und Zivilklägerin keine Rede; die Straf- und Zivilklägerin schreibt einzig davon, betrogen und «ver- arscht» worden zu sein. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch davon auszuge- hen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit der Androhung von Konsequenzen nicht nur auf Betrügereien, Vertrauensbrüche und vermeintli- che Konkurrentinnen bezogen, sondern auch die Vergewaltigung erwähnt hätte, wenn es denn eine solche gegeben hätte. Betreffend den seitens der Verteidigung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Ausdruck der SMS-Konversation vom 23. Mai 2013 zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin (pag. 323) ist für die Kammer zumin- dest fraglich, ob die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten eine solch liebevolle Nachricht geschrieben hätte, wenn sie von diesem nicht einmal einen Monat zuvor vergewaltigt (und auch geschlagen) worden wäre (vgl. dazu auch die Erwägungen der Vorinstanz auf pag. 375, S. 29 Entscheidbegründung). Hinzu kommt, dass sich die Straf- und Zivilklägerin in dieser Zeit gemäss ihren eigenen Aussagen vor dem Beschuldigten in körperlicher Hinsicht geekelt haben will (vgl. beispielhaft pag. 291 Z. 20 ff.). Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, was den Beschuldigten ver- anlasst haben könnte, sich am 23. Mai 2013 bei der Straf- und Zivilklägerin zu ent- schuldigen, lässt sich zwar nicht mit absoluter Sicherheit beantworten, sicher wa- ren jedoch die vom Beschuldigten selber geschilderten, sich wiederholenden, äus- serst heftigen verbalen Streitereien und Beleidigungen bereits Grund genug, sich bei seiner Ehefrau zu entschuldigen. Es lässt sich demgegenüber nicht daraus schliessen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin vorgängig vergewal- tigt hatte. Was die Berichte, Aufzeichnungen und Schreiben der Straf- und Zivilklägerin anbe- langt, so ging die Vorinstanz nach Auffassung der Kammer zu Recht davon aus, dass es sich dabei nicht um objektive Beweismittel handelt, zumal sie nicht etwa im Sinne von laufend nachgeführten Tagebucheinträgen erstellt wurden, sondern vielmehr nachträglich, bzw. erst nach der Trennung Ende Juli 2014, verfasst wur- den (vgl. pag. 376, S. 30 Entscheidbegründung; vgl. dazu auch die Ausführungen 9 der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 481). Sie sind im Zu- sammenhang mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu würdigen. Betreffend die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. März 2016 eingereichte E-Mail der Coucousine der Straf- und Zivilklägerin vom 9. Januar 2014 (vgl. pag. 310), hält die Kammer weiter fest: Gemäss dem Inhalt der besagten E-Mail wusste die Coucousine bereits am 9. Januar 2014 über die angebliche Vergewaltigung Bescheid. Damit wäre sie die einzige Zeugin gewesen, welche hätte bezeugen können, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr gegenüber die angebliche Vergewaltigung schon viel früher bzw. nicht kurz vor der Anzeigeerstat- tung erwähnt hatte (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 475). Angesichts der Tat- sache, dass die Straf- und Zivilklägerin die angebliche Vergewaltigung sehr aus- führlich schriftlich dokumentierte, der Polizei gleich mehrere Belastungszeugen nannte, welche ihrer Einschätzung nach kompromittierende Aussagen machen konnten, und diese insbesondere auch gleich von ihr erstellte schriftliche Zeugen- berichte unterzeichnen liess, erstaunt es doch sehr, dass sie den Strafverfolgungs- behörden gegenüber ausgerechnet ihre Coucousine nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt erwähnte. Auch wurde die E-Mail schon am 30. April 2015 aus- gedruckt, jedoch erst rund ein Jahr später in der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 22. März 2016 eingereicht (vgl. pag. 287 und pag. 294 Z. 18 ff.), was die Frage aufwirft, weshalb das mutmassliche Beweismittel nicht schon früher ins Recht gelegt wurde. Der Schluss, eine allfällige Zeugenbefragung der Coucousine hätte aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin allenfalls ein unerwünschtes Ergebnis hervorgebracht, weswegen man sich damit begnügte, einzig einen E-Mail- Ausdruck einzureichen, ist zumindest nicht völlig abwegig. Weiter kann nach Auffassung der Kammer den von den Zeugen L.________, J.________ und K.________ am 1. September 2014 (pag. 24), bzw. 3. September 2014 (pag. 35) bzw. 5. September 2014 (pag. 43) unterzeichneten Erklärungen nach Auffassung kein Beweiswert zukommen, zumal die Erklärungen zugegebe- nermassen nicht etwa durch die Zeugen, sondern vielmehr durch die Straf- und Zi- vilklägerin selber verfasst wurden. Dass die Zeugen gemäss deren Angaben in den Einvernahmen damit einverstanden waren, dass die Straf- und Zivilklägerin in ih- rem Namen die Erklärungen verfasste und dass sie diese auch unterzeichneten (vgl. dazu die Argumentation von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzli- chen Verhandlung, pag. 475), vermag daran nichts zu ändern; es handelt sich nämlich bei den drei Zeugen um den Cousin, die beste Freundin sowie eine enge Arbeitskollegin der Straf- und Zivilklägerin – dass diese drei Personen der Straf- und Zivilklägerin helfen wollten und bereit waren, die von der Straf- und Zivilkläge- rin verfassten Erklärungen wie von ihr gewollt zu unterzeichnen, erstaunt nicht. Kommt hinzu, dass die Straf- und Zivilklägerin die Erklärungen – unter der Prämis- se, dass die darauf vermerkten Datierungen stimmen –, in der Zeit zwischen der Anzeigeerstattung vom 19. August 2014 und der ersten polizeilichen Einvernahme vom 1. Oktober 2014 erstellte. Eingereicht hat die Straf- und Zivilklägerin die Er- klärungen dann wohl zusammen mit ihrer schriftlichen Stellungnahme zu den Vor- kommnissen anlässlich der Einvernahme vom 7. Oktober 2014 oder anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober 2014 (vgl. pag. 66 Z. 47 ff. bzw. pag. 74 Z. 62 ff.). 10 Dies wirft ebenfalls Fragen auf bzw. begründet den Verdacht, die Straf- und Zivil- klägerin habe im Hinblick auf ihre polizeiliche Einvernahme durch das Einreichen der Zeugenberichte ihren eigenen Aussagen mehr Gewicht verleihen wollen (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 375, S. 29 Entscheidbegründung). Was den Zeugen J.________ anbelangt, so hob die Vorinstanz zu Recht hervor, dass zwar der von der Straf- und Zivilklägerin selber verfasste und von J.________ unterzeichnete Bericht festhält, die Straf- und Zivilklägerin habe ihrem Cousin be- reits am 11. Mai 2013 (recte: am 4. Mai 2013) von der Vergewaltigung erzählt (pag. 35), aus den Aussagen des Zeugen J.________ gegenüber der Polizei (pag. 38 Z. 79 ff.) jedoch nichts dergleichen hervorgeht, der Zeuge vielmehr bloss von Problemen und einem «Eifersuchts-Drama» sprach (vgl. pag. 380, S. 34 Ent- scheidbegründung). Hätte die Straf- und Zivilklägerin ihrem Cousin bereits anläss- lich ihres Besuchs vom 3./4. Mai 2013 von der angeblichen Vergewaltigung erzählt, so wäre dies dem Zeugen mit Sicherheit als prägnante Neuigkeit in Erinnerung ge- blieben. Auch gab J.________ zu Protokoll, er und seine Freundin hätten ange- sichts der «Sachen, welche bereits passiert seien», Angst gehabt, dass der Be- schuldigte die Straf- und Zivilklägerin nach deren Rückkehr in die eheliche Woh- nung bedrohen und gewalttätig werden könnte (pag. 39 Z. 102 ff.). Es ist anzu- nehmen, dass er eine allfällige Vergewaltigung, welche nur eine Woche vor dem Besuch seiner Cousine stattgefunden hätte, spätestens in diesem Zusammenhang erwähnt hätte. In der Folge erzählte der Zeuge dann von «Beziehungs-Episoden», welche die Straf- und Zivilklägerin ihm geschildert habe; in diesem Zusammenhang erwähnte er ein Schlagen mit einem Kissen auf den Kopf sowie ein Würgen (pag. 39 Z. 108 ff.) und gegen Ende seiner Schilderungen schliesslich auch noch eine Vergewaltigung (pag. 39 Z. 121 ff.). Diese Aussagen tätigte er jedoch nicht mehr im Zusammenhang mit dem Besuch der Straf- und Zivilklägerin am Wochen- ende vom 3./4. Mai 2013. Gestützt auf die Aussagen des Zeugen J.________ geht die Kammer somit entgegen den Behauptungen der Straf- und Zivilklägerin (vgl. dazu pag. 73 Z. 39 ff.) davon aus, dass diese ihrem Cousin nicht schon am 3./4. Mai 2013, sondern erst später von der angeblichen Vergewaltigung erzählte. Die Zeugin K.________ gab ihrerseits in der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2014 zunächst an, die Straf- und Zivilklägerin habe ihr im Sommer 2014, als sie gemerkt habe, dass ihre Ehe nicht mehr zu retten gewesen sei, von der Vergewaltigung erzählt (pag. 46 Z. 93 ff.) – demnach hätte die Straf- und Zivil- klägerin ihre Freundin im selben Zeitraum informiert, wie der Beschuldigte aus der gemeinsamen Wohnung auszog (am 21. Juli 2014) und wie die Anzeigeerstattung erfolgte (am 19. August 2014). Dies wiederum legt den Verdacht nahe, die Straf- und Zivilklägerin habe die Zeugin mit Blick auf eine allfällige bevorstehende Zeu- genaussage gezielt informiert. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab K.________ dann zwar in der Einvernahme vom 3. Juli 2015 von ihren ersten Aussagen abwei- chend zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin habe ihr bereits im «Winter 2014» alles erzählt (pag. 53 Z. 75 f.), wobei davon auszugehen ist, dass sie mit «Winter 2014» die Zeit von Januar bis März 2014 meinte. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Zeugin ihre Aussagen im Nachhinein zu Gunsten ihrer Freundin ab- zuändern versuchte, wohingegen ihre ursprünglichen Angaben, wonach die Straf- und Zivilklägerin sie im Sommer 2014 informierte, glaubhaft sind. 11 In Bezug auf die Zeugin L.________, weist die Kammer zunächst auf den polizeili- chen Nachtrag vom 3. Dezember 2014 hin, wonach L.________ am 4. Novem- ber 2014 telefonisch kontaktiert worden sei und angegeben habe, sie habe die Schnauze voll von diesem «Gstürm», welches nun bereits seit 1 ½ Jahren andau- re, es reiche ihr langsam, sie wolle nichts mehr damit zu tun habe und sei entspre- chend nicht bereit, Angaben zu machen (vgl. pag. 17). Nach Auffassung der Kam- mer ist schwer vorstellbar, dass die Zeugin gegenüber der Polizei die eben er- wähnten Äusserungen – insbesondere mit dieser Wortwahl – gemacht hätte, wenn sie von der inhaltlichen Richtigkeit der Schilderungen ihrer Arbeitskollegin über- zeugt gewesen wäre. Später gab die Zeugin dann zwar gegenüber der Staatsan- waltschaft an, sie habe nicht aussagen wollen, weil sie Angst vor dem Beschuldig- ten gehabt habe (pag. 26 Z. 32 ff.). Die Kammer erachtet dies jedoch als nachge- schobene Ausrede, mit welcher die Zeugin die Sachverhaltsvariante der Straf- und Zivilklägerin zu stützen versuchte. Auch L.________ gab im Übrigen zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin habe ihr erst lange nach der Vergewaltigung davon er- zählt (vgl. pag. 27 Z. 85 ff.). Soweit von Belang werden die Aussagen der Zeugen J.________, K.________ und L.________ zum Rahmen- und zum Kerngeschehen direkt im Zusammenhang mit denjenigen der Straf- und Zivilklägerin gewürdigt. Betreffend die Zeugen M.________, N.________ und O.________ hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass diese keine sachverhaltsrelevanten Angaben machen konnten (vgl. pag. 381 f., S. 35 f. Entscheidbegründung). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin betreffend hielt die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung Folgendes fest (pag. 376 f., S. 30 f. Entscheidbe- gründung): «[…] - Die Staatsanwältin und der Vertreter der Privatklägerin wiesen in ihren mündlichen Parteivorträ- gen auf eine Vielzahl von Realitätskennzeichen in den Aussagen der Privatklägerin hin, durch die ihre Aussagen an Glaubhaftigkeit gewinnen würden. Es liegt auf der Hand, dass durch die Fülle von Aussagen und Aufzeichnungen Ungewöhnlichkei- ten erkennbar werden, die als Realitätskennzeichen bezeichnet werden könnten. Diese alleine sprechen jedoch nach Meinung des Gerichts nicht für die Glaubhaftigkeit der konkreten Behaup- tungen. Einerseits finden sich nämlich Realitätskennzeichen praktisch in allen Fällen, in denen, wie vorliegend, viele Befragungen durchgeführt wurden. Andererseits werden diese Realitäts- kennzeichen durch andere Umstände, wie z.B. die Geburtsstunde der Aussage, relativiert. So suchte die Privatklägerin nicht etwa im Anschluss an den von ihr behaupteten sexuellen Übergriff vom 27.04.2013 die Polizei auf und machte Aussagen, sondern erst fast anderthalb Jahre später. Als die Privatklägerin in der ersten polizeilichen Befragung am 01.10.2014 in einer offen Frage aufgefordert wurde, zu schildern, um was es gehe, behauptete sie nicht etwa als erstes, sie sei von A.________ vergewaltigt worden, sondern erzählte von der schlechten Behandlung durch ih- ren Ehemann. Er habe sie beleidigt, bedroht und gedemütigt. Es ist von Psychoterror die Rede. Sie sei erst bereit gewesen, zur Polizei zu gehen, nachdem sie sich entschlossen habe, sich wirk- lich von ihm zu trennen. Nur in einem Nebensatz erwähnt sie dann den sexuellen Übergriff, indem 12 sie aussagte, sie habe ihren Eltern erst im Sommer erzählt, dass A.________ sie misshandelt ha- be und sie habe ihnen auch erst jetzt erzählt, dass er sie vergewaltigt habe (pag. 60 Z. 47-49).» Noch bevor die Privatklägerin die Polizei aufsuchte, hielt sie in einer Vielzahl von undatierten schriftlichen Aufzeichnungen wiederholt und detailliert fest, was aus ihrer subjektiven Wahrneh- mung alles vorgefallen war. Bei den anschliessenden Befragungen durch die Polizei, die Staats- anwältin und das Gericht gab sie dann im Wesentlichen wieder, was sie bereits schriftlich nicht etwa nur für sich, sondern nicht zuletzt auch für die Zeugen L.________, J.________ und K.________, festgehalten hatte. Es erstaunt denn auch nicht, dass die Privatklägerin konstant aussagte und – mit Ausnahme des Datums des behaupteten sexuellen Übergriffs – auch keine krassen Widersprüche erkennbar sind. Mit welcher Konsequenz sie dabei den von ihr eingeschla- genen Weg verfolgte wird deutlich, indem die Privatklägerin in allen schriftlichen Aufzeichnungen, Erklärungen und Aussagen bis zur letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Zusammen- hang mit dem geltend gemachten sexuellen Übergriff immer vom 04.05.2013 als Ereignisdatum sprach. Erst in der erwähnten letzten Einvernahme, d.h. rund zwei Jahre nach dem mutmassli- chen Ereignis, korrigierte sie dieses auf den 27.04.2013, allerdings auch erst, nachdem J.________ das anhand des WhatsApp-Verlaufs herausgefunden hatte. - Die Entschlossenheit und geradezu erschreckende Umtriebigkeit, mit der die Privatklägerin nach ihrer Anzeige bei der Polizei alles daran setzte, A.________ bei den Behörden zu verunglimpfen, wird insbesondere aus dem Brief an die Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern vom 05.09.2014 deutlich. Sie liess es nämlich nicht nur bei ihrem Brief vom 07.08.2014 (pag. 97-100) bewenden – am 15.09.2015 [recte: 15. September 2014] liess sie eine Kopie davon der amerika- nischen Botschaft in Bern zukommen (pag. 101) –, sondern setzte nach, indem sie A.________ gegenüber der Fremdenpolizei nun konkret vorwarf, er sei mit ihr eine Scheinehe eingegangen. Um ihrer Behauptung noch mehr Gewicht zu geben, liess sie der Fremdenpolizei auch die schrift- lichen Erklärungen von L.________, J.________ und K.________ zukommen. Es versteht sich von selbst, dass sie dabei unterliess, darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um von ihr und nicht von den Zeugen selber verfasste Erklärungen handelte. Dieses Verhalten der Privatklägerin weist zumindest eine Tendenz zu manipulativen Zügen auf.» Diesen Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen. Ergänzend hält sie fest, dass sich in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auch Widersprüche finden lassen. Ambivalenz zeigt sich beispielsweise insofern, als die Straf- und Zivilkläge- rin ausführte, sie habe den Beschuldigten nach dessen Auszug am 21. Juli 2014 gebeten, ihr mitzuteilen, ob er eine Bleibe habe sowie wo und bei wem er im Mo- ment wohne, damit sie sich nicht sorgen müsse, dass er irgendwo auf der Strasse oder in einem Park übernachten müsse (vgl. das Schreiben vom 7. August 2014 an die Fremdenpolizei [pag. 5] sowie die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 464 Z. 63 ff. und Z. 79 ff.]). Es ist jedoch davon auszugehen, dass jemand, der so malträtiert wurde, wie dies die Straf- und Zivilklägerin geltend macht, eher Genugtuung und nicht Sorge empfinden dürfte, wenn der angebliche Peiniger auf der Strasse übernachten muss, bzw. zumindest Gleichgültigkeit empfinden würde. Unglaubhaft sind sodann auch die Angaben der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie nach dem Auszug des Beschuldigten drei bis vier Wochen habe Kraft sammeln müssen, um schliesslich am 19. August 2014 Anzeige erstatten zu können (vgl. pag. 117 Z. 425 ff.); dies überzeugt deshalb nicht, weil die Straf- und Zivilklägerin offenbar bereits drei Tage vor dem Auszug 13 des Beschuldigten – am 18. Juli 2014 – die erforderliche Kraft aufbringen konnte, um an einer Besprechung bei der Fremdenpolizei teilzunehmen (vgl. pag. 4, Be- ginn). Die Vorinstanz hielt sodann nach Meinung der Kammer zu Recht fest, dass der Inhalt des an die US-Botschaft weitergeleiteten Schreibens vom 5. Septem- ber 2014 absichtlich tendenziös verfasst wurde und es bleibt kein Zweifel, welche Botschaft die Straf- und Zivilklägerin den amerikanischen Behörden überbringen wollte – ganz offensichtlich wollte sie den Beschuldigten insofern anschwärzen, als sie ihn beschuldigte, er habe versuchen wollen, illegal ein Visum für die USA zu er- halten (vgl. pag. 101 ff.). Betreffend die von der Straf- und Zivilklägerin verfassten Erklärungen der Zeugen L.________, J.________ und K.________ (pag. 24, 35 und 43) hält die Kammer schliesslich ergänzend fest, dass es für die Straf- und Zivilklägerin ein Leichtes ge- wesen wäre, die fraglichen Schreiben als von ihr verfasst zu bezeichnen und damit von Anfang an Klarheit über die Urheberschafft zu schaffen. So hätte sie diese bei- spielsweise mit den Worten «Im Auftrag von … verfasse ich den nachstehenden Bericht» oder mit einer ähnlichen Formulierung beginnen können. Angesprochen darauf, dass sie die Erklärungen selber verfasst habe, gab die Straf- und Zivilkläge- rin gegenüber der Staatsanwaltschaft Folgendes zu Protokoll (pag. 109 Z. 127 ff.): «Ich dachte damals nicht daran, dass es ein grosses Problem wird, dass ich das so gemacht habe. Ich meinte es nur gut. Ich wollte diesen Leuten nicht zuviel Aufwand bereiten, sie haben ihr eigenes Leben. Darum habe ich es ihnen vorbereitet und zum Lesen oder allenfalls Ergänzen gegeben, damit sie es unterschreiben können. Es war nur gut gemeint, dass sie es nicht noch selber schreiben müssen und nur noch unterzeichnen können.». Dem ist entgegen zu halten, dass sich der Aufwand für das Verfassen einiger weniger Zeilen in Grenzen hält. Ausserdem muss der Straf- und Zivilklägerin bewusst gewesen sein, dass die von ihr verfassten Berichte Zeugenbefragungen bzw. mit anderen Worten grösseren Aufwand für die Betroffe- nen nach sich ziehen werden. Entgegen den Ausreden der Straf- und Zivilklägerin ging es ihr somit nicht darum, den Aufwand für die Zeugen möglichst gering zu hal- ten, sondern wohl vielmehr darum, ihre eigenen Aussagen mit den selbst verfass- ten Zeugenberichten zu untermauern bzw. den eigenen Aussagen damit mehr Ge- wicht zu verleihen. Dies gab im Übrigen auch die enge Freundin der Straf- und Zi- vilklägerin und Zeugin K.________ so zu Protokoll (vgl. pag. 46 Z. 54 f.): «Ich den- ke, dass sie dies verfasst hat, nachdem sie das erste Mal bei der Polizei war und Aussagen gemacht hat. Es kann aber auch sein, dass es vorher erfasst wurde. Ich kann es gerade nicht sagen. Ich denke sie hat sich überlegt, dass sie so mehr Chancen hat, wenn sie eine Zeugin hat.». Insofern erachtet auch die Kammer das Verfassen der Zeugenberichte durch die Straf- und Zivilklägerin als manipulativ – sie versuchte damit, Drittpersonen zu ihren Gunsten einzuspannen. Es ist weiter auch klar, dass die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin in eigener Sache blumiger und eindrücklicher ausfielen, als wenn ein aussenstehender Zeuge über ein Ereignis berichtet hätte, welches bereits Monate zurück lag. Insbesondere dürf- te K.________, welche gemäss eigenen Angaben im fraglichen Zeitraum nur wenig Kontakt zur Straf- und Zivilklägerin hatte, primär mit ihrer eigenen Krebserkrankung beschäftigt gewesen sein (vgl. pag. 45 Z. 23 ff., pag. 47 Z. 115, pag. 54 Z.98 f. und pag. 55 Z. 163 ff.) und es ist zumindest fraglich, ob sie im Herbst 2014 angebliche 14 Vorfälle in der Ehe zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten aus dem Jahr 2013 noch ähnlich akkurat und detailliert hätte schildern können, wie dies die Straf- und Zivilklägerin vermochte. Dass die Straf- und Zivilklägerin schliesslich einen Hang zum Dramatisieren hat, zeigen im Übrigen ihre Schilderun- gen im Zusammenhang mit dem Glassplitter in ihrem Fuss bzw. dem Besuch im Ci- ty-Notfall eindrücklich (vgl. pag. 84) – der Glassplitter konnte schlussendlich mit re- lativ einfachen Mitteln durch den Beschuldigten, mithin einen medizinischen Laien, entfernt werden. In einem Zwischenfazit hält die Kammer deshalb fest, dass den Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ und denjenigen des stv. Generalstaatsanwaltes zwar in- sofern zuzustimmen ist, als dass es kein Normverhalten von Vergewaltigungsop- fern gibt – aus der Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin erst sehr viel später, nach dem definitiven Scheitern der Ehe, Anzeige gegen den Beschuldigten erstat- tete, kann mit anderen Worten nicht geschlossen werden, sie habe die strafrechtli- chen Vorwürfe frei erfunden (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ und von stv. Generalstaatsanwalt I.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 473 f. und pag. 485 bzw. pag. 478). Hingegen ist die Kammer der Überzeugung, dass aus den nach der Trennung durch die Straf- und Zivilkläge- rin an die Behörden gerichteten Schreiben und aus den von ihr selber tendenziös verfassten «Zeugenberichten» sehr wohl der Schluss gezogen werden, die Straf- und Zivilklägerin habe dem Beschuldigten gezielt schaden wollen. Das von Rechtsanwalt D.________ vorgebrachte Argument, wonach es menschlich und verständlich sei, dass die Straf- und Zivilklägerin über das Scheitern ihrer Ehe, in welche sie so viel Hoffnung und Energie investiert habe, enttäuscht gewesen sei (vgl. dazu pag. 474), mag zwar zutreffen, rechtfertigt für sich allein jedoch selbstre- dend nicht die Erhebung eines strafrechtlichen Vorwurfs. Weiter hielt die Vorinstanz die Rahmengeschehnisse betreffend Folgendes fest (pag. 378, S. 32 Entscheidbegründung): «[…] - Befremdend wirken auch die Aussagen der Privatklägerin in der Hauptverhandlung, wonach sie Angst gehabt habe, dass A.________ fremdgehen könnte, sie hätten bis zur Trennung weiterhin sexuellen Kontakt gehabt. Sie habe aber ein Ekelgefühl gehabt, habe sich einfach nicht von ihm trennen können. Sie habe Angst gehabt, dass er fremdgehen könnte, wenn sie keinen Sex mehr mit ihm haben würde. In der Zeit vor der Trennung hätte es sie aber noch mehr verletzt, wenn er fremdgegangen wäre, nur weil sie sich geweigert hätte, noch weiter mit ihm Sex zu haben. Beim Verlesen des Protokolls untermauerte sie diese Aussage dann noch zusätzlich, indem sie ausführ- te, es sei auch vor der Vergewaltigung schon so gewesen, dass sie keine Lust auf Sex mit ihm gehabt habe. Der eigentliche Ekel habe sich bei ihr dann aber erst nach der Vergewaltigung breit gemacht (pag. 291 Z. 17-26). Gerade diese letzte Aussage erscheint nicht zuletzt mit Blick auf die Frage, inwieweit sich die Pri- vatklägerin am 27.04.2013 erkennbar gegen den Geschlechtsverkehr gewehrt hatte, sofern ein solcher überhaupt erfolgte, mehr als nur merkwürdig. - Gleiches gilt für ihre Aussage, wonach sie nach dem sexuellen Übergriff die Nacht zusammen im Bett verbracht hätten (pag. 69), es habe sich dann wieder normalisiert. Sie könne sich nicht erin- 15 nern, was sie am nächsten Tag, einem Sonntag, gemacht hätten. Am Montag sei sie dann aber wieder normal zur Arbeit gegangen (pag. 70). Wenn der von ihr behauptete sexuelle Übergriff tatsächlich erfolgt wäre, dürfte doch von der Pri- vatklägerin erwartet werden, dass auch die Stunden und das konkrete Geschehen nachher noch aus der Erinnerung abgerufen werden können. Dass sie aber nicht einmal mehr weiss, wie sie dann den Sonntag verbracht haben, erscheint nicht nachvollziehbar.» Auch diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen. Ergänzend hält sie fest, dass die Straf- und Zivilklägerin sich auch in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2015 nicht an den Folgetag zu erinnern vermochte, jedoch zu wissen glaubt, sich schlecht gefühlt zu haben (vgl. pag. 118 Z. 463 ff.: «Ich erinnere mich nicht mehr an den Sonntag. Wir schliefen im gleichen Bett, erwachten nebeneinander. Wahrscheinlich nichts Grosses. Ich fühlte mich schlecht. Ich ging am Montag einfach wieder arbeiten. Wir haben auch nicht darü- ber geredet.»). Es handelte sich jedoch bei der angeblichen Vergewaltigung gemäss den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin um ein singuläres Ereignis, welches bei ihr auch irgendeine Erinnerung betreffend den Tag danach hätte hin- terlassen müssen. Dies umso mehr, als die Straf- und Zivilklägerin Monate später diverse, in diesem Kontext eher unwichtige Begebenheiten detailliert schildern konnte (vgl. ihre schriftliche Zusammenstellung ab pag. 80 ff.). Umso mehr hätte sie – entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzli- chen Verhandlung (vgl. pag. 474) – auch den Verlauf des Folgetages nach der an- geblichen Vergewaltigung zumindest grob beschreiben können müssen, zumal gravierende Erlebnisse eher im Gedächtnis haften bleiben als unspektakuläre. Weiter gab die Straf- und Zivilklägerin wiederholt zu Protokoll, weder nach der an- geblichen Vergewaltigung noch nach dem angeblichen Schlagen mit dem Gürtel einen Arzt konsultiert zu haben (vgl. pag. 69 Z. 198 ff., pag. 70 Z. 230 f.). Es ist je- doch aktenkundig, dass die Straf- und Zivilklägerin auch wegen bloss kleinen Ver- letzungen und/oder gesundheitlichen Problemen einen Arzt zu konsultieren pflegt (vgl. ihre eigenen Schilderungen, wonach sie sich wegen einer eingetretenen Glas- scherbe auf den City-Notfall begab, pag. 84) und auch, dass sie sich durch sämtli- che Ärzte, welche sie im Zusammenhang mit ihren durch die Eheprobleme hervor- gerufenen gesundheitlichen Problemen aufsuchte, Atteste ausstellen liess (vgl. pag. 8 ff.). Diese versuchte sie dann wiederum im vorliegenden Strafverfahren zum Nachteil des Beschuldigten zu verwenden, bzw. sie machte diese den Strafverfol- gungsbehörden zugänglich (vgl. den Polizeirapport vom 2. August 2014 [pag. 3], woraus hervor geht, dass die Straf- und Zivilklägerin die erwähnten Arztberichte bereits anlässlich ihrer ersten Vorsprache bei der Polizei deponierte [vgl. auch pag. 8 ff.]). Wäre die Straf- und Zivilklägerin tatsächlich massiv mit einem Gürtel geschlagen und/oder vergewaltigt worden und hätte sie dadurch Verletzungen da- von getragen, so muss angesichts dessen davon ausgegangen werden, dass sie diese unverzüglich durch einen Arzt hätte untersuchen und vor allem auch bestäti- gen und dokumentieren lassen. Die vorinstanzlichen Ausführungen ergänzend geht die Kammer in der Folge so- dann auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, des Beschuldigten und der Zeugen betreffend das eigentliche Kerngeschehen ein: 16 Zunächst hält die Kammer fest, dass die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der ers- ten Einvernahme vom 1. Oktober 2014 von häuslicher Gewalt und «Psychoterror» sprach (vgl. beispielhaft pag. 60 Z. 42 ff. und pag. 62 Z. 150 ff.), die angebliche Vergewaltigung jedoch nur in einem Nebensatz erwähnte (vgl. pag. 59 ff. bzw. pag. 60 Z. 48 f.). Nichts anderes geht auch aus dem Polizeirapport vom 20. Au- gust 2014 (pag. 2 ff.) und dem anlässlich der Anzeigeerstattung in Kopie abgege- benen Schreiben an die Fremdenpolizei vom 7. August 2014 hervor (pag. 4 ff.). Erst in der zweiten Einvernahme vom 7. Oktober 2014 schilderte die Straf- und Zi- vilklägerin dann erstmals, sie sei vom Beschuldigten vergewaltigt worden (pag. 66 Z. 39 und pag. 68 Z. 127 ff.). Entsprechend wurde der polizeiliche Rapport erst mit Nachtrag vom 3. Dezember 2014 mit dem Tatbestand der Vergewaltigung und demjenigen der sexuellen Nötigung ergänzt (pag. 15 f.). Es lässt sich zumindest nicht ausschliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dem Vorwurf der Verge- waltigung noch «nachzudoppeln» versuchte, zumal davon auszugehen ist, dass sie eine Vergewaltigung, welche in der Art, wie sie die Straf- und Zivilklägerin schilder- te, ein sehr einschneidendes Erlebnis darstellt, mit grösster Wahrscheinlichkeit be- reits anlässlich der Anzeigeerstattung vom 19. August 2014 oder aber spätestens im Rahmen der erst rund eineinhalb Monate später stattfindenden ersten Einver- nahme vom 1. Oktober 2014 erwähnt hätte, hätte eine solche denn tatsächlich stattgefunden. Hinzu kommt, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin betreffend die Vorge- schichte sehr detailliert und genau sind, das eigentliche Kerngeschehen betreffend jedoch flach, detailarm und karg. So schilderte sie in der zweiten Einvernahme vom 7. Oktober 2014 zunächst in freier Rede und im Detail, wie sie infolge des Streits wegen des Geldes den Nachmittag bei ihrer Freundin verbrachte, wie sie nach Hause gefahren worden und von der Freundin fast bis zur Wohnungstüre begleitet worden sei, und auch, wie sie den Beschuldigten angetroffen und mit diesem ge- stritten habe. Ab dem Zeitpunkt jedoch, wo der Beschuldigte sie mit dem Gürtel geschlagen haben soll, verändert sich die Aussagequalität – die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin werden oberflächlich, teilweise widersprüchlich und lebens- fremd. So gab sie in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Oktober 2014 an, der Beschuldigte habe sich auf sie gelegt und ihr die Leggins und Unterhose mit Ge- walt runtergerissen, sie selber sei auf dem Rücken gelegen (pag. 68 Z. 126 ff.). Kurz danach sagte sie dann aber in derselben Einvernahme davon abweichend aus, der Beschuldigte sei vor ihr gekniet und habe ihre Beine mit seinen Händen festgehalten, auf ihr oben gelegen sei er nie (pag. 68 Z. 146 f.). Gleichzeitig soll der Beschuldigte ihr in dieser knienden Position die Leggins und die Unterhose runter- gerissen haben. In ihrem undatierten Bericht hatte die Straf- und Zivilklägerin auch noch eine Formulierung verwendet, wonach der Beschuldigte auf ihr gelegen habe bzw. über ihr gelegen sei (pag. 93): «Mein Mann stieg dann plötzlich aufs Bett und riss mir meine Hosen (Leggins) mit Gewalt herunter […] Daraufhin kam er auf mich und stiess sein Glied in mich hinein.». Demgegenüber gab die Straf- und Zivilkläge- rin dann in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2015 Folgendes zu Protokoll (pag. 109 Z. 154 ff.): «Er hörte mit dem Schlagen auf. Er kam aufs Bett. Er zog mir die Hosen und Unterhosen aus, riss sie herunter. Er war zwischen meinen Beinen. Er kniete, mit dem Oberkörper gegen oben. Er vergewaltigte 17 mich.». In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Straf- und Zivilklägerin dann auf Frage, ob der Beschuldigte auf sie drauf gelegen sei, zu Protokoll (pag. 290 Z. 23 ff.): «Nachdem er aufgehört hatte, mich mit dem Gurt zu schlagen, kam er aufs Bett und hat mir die Beine festgehalten, dabei kniete er.». In der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung sagte die Straf- und Zivilklägerin auf Frage, ob der Beschuldigte sie fixiert habe, aus, der Beschuldigte sei mit dem Oberkörper aufrecht vor ihr gewesen, zwischen ihren Beinen (pag. 466 Z. 155 f.). Auf Frage, ob er ihr dann die Kleider runtergerissen habe, antwortete sie ausweichend (pag. 466 Z. 158 f.): «Das Problem ist, dass ich damals in einem Schockzustand war.». Und auf Nachfrage, ob der Beschuldigte zwischen ihren Beinen gewesen sei, als er die Hose runtergerissen habe, oder ob das Runterreissen vorher gewesen sei, gab sie an (pag. 466 Z. 161 ff.): «Das weiss ich nicht mehr, das kann ich nicht sagen. Ich habe das Bild vor mir, dass er zwischen meinen Beinen war und die Beine fest- hielt.». Die Frage, ob der Beschuldigte sie irgendeinmal fixiert habe oder auf ihr ge- legen habe, beantwortete sie dann wiederum im Widerspruch zu ihren anfängli- chen Angaben wie folgt (pag. 466 Z. 166 f.): «Nein, er war einfach zwischen mei- nen Knien.». Auf Vorhalt, dass ihre diesbezüglichen bisherigen Aussagen wider- sprüchlich seien und auf Frage, ob der Beschuldigte nun auf ihr gelegen sei oder nicht, gab die Straf-und Zivilklägerin an, der Beschuldigte sei nie auf ihr gelegen. Er sei einfach ins Bett gekommen und sei dann zwischen ihren Beinen gewesen und habe die Beine gehalten. Das sei einfach das Bild, welches sie vor sich habe (pag. 466 Z. 169 ff.). Damit sind die Angaben der Straf- und Zivilklägerin einerseits höchst widersprüchlich, da sie zum einen angab, der Beschuldigte sei auf ihr gele- gen, zum anderen dann aber wieder beschrieb, wie er zwischen ihren Knien ge- kniet sein soll. Und andererseits konnte die Straf- und Zivilklägerin selber nicht nachvollziehbar erklären, wie der Beschuldigte ihr die Leggins und Unterhose run- ter gerissen haben soll, während er zwischen ihren Knien gekniet sein soll. Beides spricht dafür, dass die Vergewaltigung, wie von der Straf- und Zivilklägerin geschil- dert, nicht stattgefunden hat. Weiter sind die von der Straf- und Zivilklägerin gemachten Aussagen betreffend das angebliche Schlagen mit dem Gürtel nicht konstant und teilweise widersprüch- lich, mithin nicht glaubhaft. So sagte die Straf- und Zivilklägerin in der ersten poli- zeilichen Einvernahme vom 1. Oktober 2014 aus, der Beschuldigte habe sie zwei- mal mit seinem Gürtel geschlagen, einmal sei sie dabei auf dem Bett gelegen. Sie habe ein Langarmshirt und Leggins getragen. Der Beschuldigte habe einen Gürtel genommen und habe sie mit diesem mehrmals an den Beinen und am Oberarm geschlagen. Sie habe sofort mit ihren Händen ihr Gesicht geschützt, weil sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte sie mit dem Gürtel ins Gesicht schlagen könn- te (pag. 63 Z. 198 ff.). Der Beschuldigte habe nicht mit der Schnalle, sondern mit dem anderen Ende gegen ihren Körper geschlagen, es habe «gezwickt» (pag. 64 Z. 205 f.; dies bestätigte sie später in der Einvernahme vom 2. April 2015 [vgl. pag. 110 Z. 165 ff.]). Der Grund, weshalb der Beschuldigte sie mit dem Gürtel ge- schlagen habe, sei gewesen, dass sie am Vortag über Geld gestritten hätten, wel- ches der Beschuldigte hinter ihrem Rücken nach Kuba geschickt habe (pag. 64 Z. 208 ff.). In ihrem schriftlichen Bericht «Schilderung betreffend dem 4. Mai 2013» hielt die Straf- und Zivilklägerin jedoch fest, Grund für den Streit sei ihre Weigerung 18 gewesen, dem Beschuldigten den Hausschlüssel auszuhändigen (pag. 93; vgl. da- zu auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme [pag. 109 Z. 151 ff.]). Im zitierten Schreiben erwähnte die Straf- und Zivilklägerin auch bloss einen einzigen Schlag mit dem Gürtel, welcher ihren linken Oberarm getroffen habe und wovon sie danach ca. zwei Wochen lang einen gros- sen blau-schwarzen Flecken gehabt habe (pag. 94). Dies im Gegensatz zur bereits erwähnten Schilderung von mehrfachen Schlägen in der ersten Einvernahme vom 1. Oktober 2014 (pag. 63 Z. 199 ff.). Und auch in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 2. April 2015 gab die Straf- und Zivilklägerin an, der Beschuldigte habe sie mehrmals mit dem Gürtel auf den Arm und das Bein geschlagen (pag. 109 Z. 152 ff. und pag. 110 Z. 183 ff.). Im Übrigen konnte die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 2. April 2015 auch nicht erklären, ob der Beschuldigte den Gürtel getragen und ausgezogen oder ob er ihn zwecks Schlagens irgendwo geholt habe (vgl. pag. 110 Z. 162 ff.). Dies hätte der Straf- und Zivilklägerin als eindrückli- cher Moment jedoch gerade in Erinnerung bleiben müssen. Ausserdem ist zu er- wähnen, dass das angebliche Schlagen mit einem Gürtel, wie es die Straf- und Zi- vilklägerin schilderte, sehr schmerzhaft gewesen wäre, die Straf- und Zivilklägerin aber bei keiner Gelegenheit ein Schmerzempfinden erwähnte. Sie gab lediglich zu Protokoll, sie habe geweint weil sie über das Verhalten des Beschuldigten scho- ckiert gewesen sei und sie habe Angst gehabt, der Beschuldigte werde mit dem Gürtel gegen ihren Kopf schlagen (pag. 68 Z. 111 ff.). Hinzu kommt, dass die Angaben der Straf- und Zivilklägerin betreffend die (nicht vorhandenen) Verletzungsfolgen des Schlagens mit dem Gürtel unglaubhaft sind – sollte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin tatsächlich, wie von ihr geltend gemacht, mit dem Gürtel mehrmals und heftig gegen die Beine und den Oberarm geschlagen haben (vgl. beispielhaft pag. 110 Z. 179 ff. und Z. 183 ff.), so kann nicht angenommen werden, dass daraus lediglich ein blauer Fleck am Oberarm re- sultiert hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin so- wohl an den Beinen als auch am Oberarm mehrere, typische, rote und geschwolle- ne Striemen davon getragen hätte. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass der Zeuge J.________ gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, er habe bei der Straf- und Zivilklägerin am Abend vom 3. Mai 2013 eine «Mose» an deren Oberarm ge- sehen. Der Fleck sei eine Woche alt und ca. 5 cm gross gewesen (pag. 40 Z. 163 ff.). Auf Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin ihm erzählt habe, wie der Fleck entstanden sei, gab der Zeuge zunächst an, sich nicht mehr erinnern zu können (pag. 40 Z. 170 f.). Erst nachdem er seine Notizen konsultiert hatte, gab er zu Pro- tokoll, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm gesagt, der Fleck sei ihr durch den Be- schuldigten durch einen Schlag mit ihrem [sic!] Gürtel zugefügt worden (pag. 40 Z. 176 f.). Angesichts der Tatsache, dass der Zeuge und die Straf- und Zivilklägerin die Einvernahme von J.________ gemäss dessen Angaben vorbesprochen hatten, muss angenommen werden, dass auch der Inhalt der «Notizen» des Zeugen durch die Straf- und Zivilklägerin beeinflusst wurde. Abgesehen davon ist es – wie bereits ausgeführt – schlicht unwahrscheinlich, dass ein Schlagen mit einem Gürtel ledig- lich zu einem blauen Fleck von der Grösse von ca. 5 cm geführt hätte und nicht zu sichtbaren, roten, geschwollenen Striemen. Die Zeugin K.________ schliesslich, 19 welche eine gute Freundin der Straf- und Zivilklägerin ist und gemäss überein- stimmenden Aussagen in engem Kontakt mit der Straf- und Zivilklägerin stand und steht (vgl. beispielhaft pag. 45 Z. 17 ff. und pag. 52 Z. 33 ff.), gab auf Frage, ob sie bei der Straf- und Zivilklägerin jemals Verletzungen habe feststellen können, fol- gende deutliche Antwort zu Protokoll (pag. 47 Z. 121 f.): «Nein. Nur seelische Ver- letzungen.». Aufgrund dieser Erwägungen ist beweismässig davon auszugehen, dass das Schlagen mit dem Gürtel, wie es von der Straf- und Zivilklägerin geschil- dert wurde, mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden haben kann, an- sonsten bei der Straf- und Zivilklägerin verschiedene Verletzungen ersichtlich ge- wesen wären. Auch machte die Straf- und Zivilklägerin widersprüchliche Angaben, was die Klei- dung des Beschuldigten anbelangt; zunächst gab sie zu Protokoll, der Beschuldigte habe seine Jeanshose getragen, sie wisse es aber nicht mehr genau, er sei auf je- den Fall nicht nackt gewesen (pag. 68 Z. 134 f.). Er habe seinen steifen Penis aus dem Hosenschlitz genommen (pag. 68 Z. 140 und Z. 143). Gegenüber der Staats- anwaltschaft gab sie dann aber zu Protokoll, der Beschuldigte habe einfach seine Hose herunter gelassen, er sei nicht nackt gewesen. Sie betonte dabei erneut, sich nicht mehr so genau erinnern zu können (pag. 112 Z. 254 ff.). Gleich wie das Aus- ziehen oder Holen des Gürtels wäre aber auch das Herunterlassen der Hose bzw. das blosse Öffnen des Hosenschlitzes ein prägnantes Detail gewesen, welches der Straf- und Zivilklägerin in Erinnerung hätte bleiben müssen. Unklarheiten bleiben auch in Bezug auf die Frage, weshalb sich die Straf- und Zi- vilklägerin nicht gegen den angeblichen sexuellen Übergriff durch den Beschuldig- ten wehrte. Die Straf- und Zivilklägerin hatte zunächst angegeben, sie habe sich nicht gewehrt, weil der Beschuldigte auf ihr gelegen habe und viel stärker sei als sie (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen im undatierten Bericht der Straf- und Zivilklägerin [pag. 94]: «Zudem hätte ich mich gegen meinen Mann in diesem Moment nicht wehren können, da er auf mir war und er viel stärker ist als ich und viel mehr Kraft hat.»). Sie habe während des gesamten Aktes geweint, was der Beschuldigte gesehen habe (pag. 93 f.). Auch in der Einvernahme vom 7. Okto- ber 2014 schilderte die Straf- und Zivilklägerin, wie sie geweint habe. Zusätzlich gab sie zu Protokoll, sie habe nur anfänglich versucht, sich zu wehren, indem sie versucht habe, die Leggins und die Unterhose mit den Händen festzuhalten. Nach- dem er in sie eingedrungen sei, habe sie es über sich ergehen lassen (pag. 68 Z. 119, Z. 135 f., Z. 139 und Z. 149 ff.). Demgegenüber gab sie gegenüber der Staatsanwaltschaft an, sie habe Angst gehabt, der Beschuldigte würde sie würgen, wenn sie sich wehren würde – keine Rede mehr davon, dass er auf ihr gelegen habe und ihr körperlich überlegen sei (pag. 110 Z. 194 ff.). Zudem sagte sie später in derselben Einvernahme plötzlich aus, es könne schon sein, dass sie auf Spa- nisch «no, no» gesagt habe (pag. 113 Z. 283 f.). In der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gab die Straf- und Zivilklägerin schliesslich wieder an, sie habe sich des- halb nicht gewehrt, weil sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte sie würgen oder mit dem Gürtel schlagen könnte. Neu ist jedoch ihre Aussage, wonach sie wie gelähmt gewesen sei (pag. 290 Z. 19 ff.). Auch auf diese Angaben der Straf- und Zivilklägerin kann damit mangels Glaubhaftigkeit beweiswürdigend nicht abgestellt werden. 20 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin so- wohl zum eigentlichen Kern-, als auch zum Rahmengeschehen keine glaubhaften Aussagen machte und auch die objektiven Beweismittel den angeklagten Sachver- halt nicht zu erhärten vermögen. Der Kammer bleiben mithin erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Sachverhaltsvariante. Im Sinne eines Fazits hält sie deshalb fest, dass der dem Beschuldigten mit Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 2. November 2015 vorgeworfene Anklagesachverhalt nicht erwiesen ist. Der Beschuldigte ist entsprechend in An- wendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Vergewaltigung, an- geblich begangen am 27. April 2013 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, frei- zusprechen. 8. Vorwurf der einfachen Körperverletzung 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 2. November 2015 wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe sich der einfachen Körperverletzung, begangen ca. im Herbst 2013 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin durch folgende Vorgehenswei- se schuldig gemacht: Der Beschuldigte habe ca. im Herbst 2013 anlässlich eines Streits im Badezimmer der damals gemeinsamen Wohnung die Badezimmertüre unvermittelt gegen die Straf- und Zivilklägerin geschlagen, wodurch diese Verlet- zungen in und an der Nase und in ihrem Mund erlitten habe (blutende und ge- schwollene Nase und Blutungen im Mund bzw. an der Unterlippe), was ihr starke Schmerzen verursacht habe (pag. 242). 8.2 Sachverhalt und Beweisfragen Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die Straf- und Zivilklägerin durch die Bade- zimmertür, welche der Beschuldigte mit der Hand in Bewegung versetzte, im Ge- sicht getroffen wurde. Er macht jedoch geltend, er habe die Badezimmertür nicht mit Absicht gegen das Gesicht der Straf- und Zivilklägerin geschlagen. Es ist somit im Rahmen der Beweiswürdigung zum einen zu klären, wie genau es dazu kam, dass die Straf- und Zivilklägerin durch die Badezimmertür im Gesicht getroffen wurde. Zum anderen ist die Beweisfrage nach dem subjektiven Tatbestand zu be- antworten – handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich (Eventualvorsatz) oder bloss aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit (Fahrlässigkeit)? 8.3 Beweiswürdigung Der Kammer liegt zunächst das von der Straf- und Zivilklägerin im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung eingereichte Foto des Badezimmers der ehemals gemeinsamen ehelichen Wohnung als objektives Beweismittel zur Würdigung vor (vgl. pag. 392 und pag. 403). Darauf ist zum einen ersichtlich, dass die Platzver- hältnisse – insbesondere zwischen der Badewanne und der Tür – sehr eng sind, und zum anderen, dass die Tür gegen innen aufgeht. Die Schilderung der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschuldigte in der Bade- wanne und sie selber im Badezimmer hinter der Badezimmertür gestanden habe, während sie miteinander gestritten hätten, wonach sie Sichtkontakt gehabt hätten und wonach der Beschuldigte plötzlich die Tür genommen habe und diese heftig 21 gegen ihr Gesicht gestossen habe (vgl. pag. 74 Z. 74 ff., pag. 79, pag. 116 Z. 385 ff., pag. 465 Z. 114 ff.; vgl. dazu auch die von der Straf- und Zivilklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung erstellte Zeichnung, pag. 488), erscheint nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft und ist insbesondere nicht mit der von ihr eingereichten Fotografie des Badezimmers (vgl. pag. 403) vereinbar. Einerseits sprechen nämlich die gegebenen Platzverhältnisse gegen die Annahme, dass die Straf- und Zivilklägerin zwischen der geöffneten Tür und der Badewanne, mithin auf der Seite der Toilette, gestanden haben könnte. (Dass die Straf- und Zivilklägerin auf der Toilette gesessen wäre, machte sie nicht geltend.) Andererseits ist aber auch ausgeschlossen, dass die Straf- und Zivilklägerin auf der anderen Seite der Tür – quasi auf der Seite des Türrahmens – gestanden haben könnte, da diesfalls kein Sichtkontakt zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, zumal der Beschuldigte ja gemäss den Angaben der Straf- und Zivilklägerin in der vorderen Ecke der Badewanne stand. Ebenso wenig denk- bar ist schliesslich die Sachverhaltsvariante, dass der Beschuldigte am anderen Ende der Badewanne gestanden wäre, da er diesfalls die Tür gar nicht hätte grei- fen können. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten – mit Ausnahme eines, aller- dings erklärbaren Aspektes (vgl. dazu die Ausführungen hiernach) – gleichblei- bend, in sich stimmig und insbesondere auch mit der Fotografie des Badezimmers in Einklang zu bringen, weshalb beweismässig auf sie abgestellt werden kann. So gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2014 an, sie seien im Badezimmer gewesen, er habe hinausgehen und die Türe hinter sich schliessen wollen. Die Straf- und Zivilklägerin sei hinter ihm herge- kommen, was er nicht gesehen habe. Es sei keine Absicht gewesen, es sei ein Un- fall gewesen. Er habe sich damals bei der Straf- und Zivilklägerin entschuldigt und diese habe eingesehen, dass es nicht mit Absicht passiert sei (pag. 139 Z. 327 ff., Z. 335 ff. und pag. 140 Z. 345 ff.). Er habe ihr dann geholfen und ihr ein Pflaster gegeben. Es habe ein bisschen geblutet. Die Situation habe sich dann beruhigt, weil sie beide geschockt gewesen seien (pag. 140 Z. 347 ff.). In der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie hätten sich im Ba- dezimmer befunden und eine sehr hitzige, sehr unangenehme und sehr tempera- mentvolle Diskussion gehabt. Er habe das Badezimmer verlassen wollen, habe die Türe unvermittelt aufgerissen und nicht gesehen, dass die Straf- und Zivilklägerin hinter ihm gestanden sei. Die Badezimmertüre habe sie im Gesicht «erwischt», sie habe daraufhin zu bluten begonnen (pag. 302 Z. 12 ff.). Es habe sich um einen Un- fall gehandelt. Auf eine gewisse Art und Weise habe dieser Unfall die Situation dann beruhigt. Er habe sich sehr schlecht gefühlt und sich bei ihr entschuldigt, er habe ihr damals auch erklärt, dies sei nicht seine Absicht gewesen (pag. 302 Z. 20 ff.). In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte schliesslich gleichbleibend, der Vorfall mit der Badezimmertür sei während eines sehr belastenden Streits geschehen. Er habe aus dem Badezimmer hinausgehen wollen und die Tür hinter sich zuschlagen wollen. Er habe nicht gesehen, dass die Straf- und Zivilklägerin hinter ihm gestanden habe. Er sei vom Streit sehr aufge- wühlt und sehr aufgeregt gewesen und habe aus einem Impuls heraus die Tür zu- geschlagen (pag. 470 Z. 281 ff.). Auch auf Nachfrage hin gab er erneut an, die 22 Straf- und Zivilklägerin sei hinter ihm hergekommen, ohne dass er sich dessen be- wusst gewesen wäre (pag. 470 Z. 288 ff.). Die Tür habe die Straf- und Zivilklägerin an der Nase getroffen, woraufhin diese geblutet habe. Er sei dann gleich auf sie zugegangen und habe ihr geholfen, die Blutung zu stillen (pag. 471 Z. 293 ff.). Die Tür sei fast geschlossen gewesen, als er das Badezimmer habe verlassen wollen. Er sei um die Tür herum gegangen, habe sie festgehalten, habe sich durch den Spalt durchgezwängt und die Tür dann mit der Hand nach hinten zurück geschla- gen. Er habe dabei nicht gesehen, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits fast hin- ter ihm gestanden sei (pag. 471 Z. 304 ff.). Zunächst hält die Kammer fest, dass die abweichenden Schilderungen des Be- schuldigten bezüglich Zuschlagen bzw. Nach-hinten-Zurückschlagen der Tür beim Hinausgehen auf Übersetzungsschwierigkeiten zurückzuführen sind – dies stellte sich in der oberinstanzlichen Verhandlung heraus (vgl. dazu auch die Ausführun- gen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 485). Gestützt auf die abschliessende, nachvollziehbare Erklärung des Beschuldigten in der oberin- stanzlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass er stets sagen wollte, er habe die Türe gegen hinten, d.h. Richtung Toilette, auf- bzw. von sich weg geschlagen. Abgesehen von dieser einen Abweichung sagte der Beschuldigte in allen drei Ei- vernahmen gleichbleibend und in sich stimmig aus. So erwähnte er beispielsweise stets, dass sie einen heftigen Streit gehabt hätten, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe, dass er der Straf- und Zivilklägerin geholfen habe die Blutung zu stillen, dass diese eingesehen habe, dass er sie nicht mit Absicht verletzt habe, dass er sich bei ihr entschuldigt habe und dass sich die Situation zwischen ihnen anschliessend beruhigt habe. Einzig mögliche Sachverhaltsvariante ist denn auch nach Auffassung der Kammer diejenige, welche der Beschuldigte auf Nachfrage hin in der oberinstanzlichen Verhandlung genauer beschrieb, nämlich, dass der Beschuldigte das Badezimmer verliess und dabei aus Wut die Tür hinter sich nach hinten, d.h. Richtung Toilette, zurück schlug, wobei die Straf- und Zivilklägerin, wel- che ihm folgen wollte und sich bereits nahe hinter ihm befand, durch die Tür im Gesicht getroffen wurde. Die Zeugin L.________ bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass die Straf- und Zivilklägerin mit einer geschwollenen Nase zur Arbeit gekom- men sei und dass diese ihr später erzählt habe, der Beschuldigte habe ihr die Tür gegen die Nase geschlagen (pag. 28 Z. 105 ff. und Z. 114 ff.). Sie gab in diesem Zusammenhang jedoch keine Details zum Kerngeschehen zu Protokoll – ihre Aus- sagen schliessen damit nicht aus, dass die Verletzungen der Straf- und Zivilkläge- rin so entstanden sind, wie es der Beschuldigte schilderte. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand hält die Kammer weiter fest, dass in dubio pro reo von Fahrlässigkeit ausgegangen werden muss; der Beschuldigte rechnete gemäss seinen glaubhaften Angaben nicht damit, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits hinter ihm stand und durch die Tür getroffen werden könnte. Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht fest, dass somit eine fahrlässi- ge Körperverletzung zu prüfen wäre, jedoch kein entsprechender Strafantrag vor- liegt (vgl. pag. 383, S. 37 Entscheidbegründung; vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 482). 23 Im Sinne eines Fazits hält die Kammer deshalb fest, dass der dem Beschuldigten mit Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 2. November 2015 vorgeworfene Anklagesach- verhalt nicht erwiesen ist. Der Beschuldigte ist entsprechend in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, angeb- lich begangen im Herbst 2013 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, freizuspre- chen. 9. Vorwurf der Tätlichkeiten 9.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift und Vorbemerkung zur Verjährung In Ziff. I.3. der Anklageschrift vom 2. November 2015 wird dem Beschuldigten vor- geworfen, er habe sich der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit nach der Einreise in die Schweiz vom 2. Oktober 2012 bis ca. Mai/Juni 2014 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, durch folgende Vorgehensweisen schuldig gemacht (pag. 242 f.): - Kurze Zeit vor der Hochzeit vom 12. Dezember 2012 habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin anlässlich von Streitigkeiten mit einem Kissen mehrmals nacheinander gegen den Kopf geschlagen (Ziff. I.3.1. der Anklageschrift); - In der Zeit vom 2. Oktober 2012 bis ca. Mai/Juni 2014 habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin unter zwei bis drei Malen gewürgt, indem er sie mit einer Hand am Hals gepackt, mit der anderen Hand ihre Nase und ihren Mund zuge- halten und sie dabei gegen das Bett oder die Wand gedrückt habe. Die Straf- und Zivilklägerin habe dabei jeweils für einige Sekunden keine Luft erhalten und durch das Würgen Halsschmerzen und Schluckbeschwerden erlitten (Ziff. I.3.2. der Anklageschrift); - In der Zeit ab März 2013 habe der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin unter mehreren Malen Ohrfeigen versetzt, ihr an den Haaren gerissen und sie mit der offenen Hand gegen den Kopf geschlagen, letzteres letztmals am 27. April 2013, als der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin nach einem verbalen Streit drei Mal mit der offenen Hand gegen den Kopf geschlagen habe, wodurch sie Schmerzen erlitten habe (Ziff. I.3.3. der Anklageschrift); - Am 27. April 2013 habe der Beschuldigte der im Bett liegenden Straf- und Zivil- klägerin mit einem Gürtel gegen die Beine und den linken Oberarm geschlagen, wodurch diese Hämatome erlitten habe (Ziff. I.3.4. der Anklageschrift); - Ca. im Sommer 2013 nach der Rückkehr von einem Veloausflug an die Aare, bei welchem es zu verbalem Streit gekommen sei, habe der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin mit einem Gürtel gegen die Beine geschlagen, wodurch sie einen Bluterguss am Oberschenkel erlitten habe (Ziff. I.3.5. der Anklage- schrift). Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht fest, dass hin- sichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2012 bis am 23. März 2013 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, die Verjährung eingetreten ist – sie stellte das Verfahren entsprechend ein (Ziff. I. 24 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, in Rechtkraft erwachsen [vgl. pag. 497]; vgl. pag. 383, S. 37 Entscheidbegründung). 9.2 Sachverhalt und Beweisfragen Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass seine Ehe mit der Straf- und Zivilklägerin nicht nur von verbalen Streitigkeiten, sondern auch von tätlichen Auseinanderset- zungen geprägt war. Er bestreitet aber, die konkret angeklagten Tätlichkeiten be- gangen zu haben und macht geltend, die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen von Streitereien lediglich als Reaktion auf physische Angriffe ihrerseits geschubst oder weggestossen zu haben bzw. sie festgehalten zu haben, damit sie sich beruhigte. 9.3 Beweiswürdigung Auch hier gilt es zunächst festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin, wäre sie tatsächlich derart heftig mit einem Gürtel geschlagen und mit den Händen gewürgt worden, wie sie dies geltend macht, sichtbare Verletzungen davon getragen hätte. Die Straf- und Zivilklägerin macht jedoch keine Verletzungsfolgen geltend und sol- che sind auch nicht etwa dokumentiert. Es ist jedoch aufgrund ihres aktenkundigen Verhaltens in anderen Situationen anzunehmen, dass sie die Verletzungen doku- mentiert und einen Arzt konsultiert hätte, hätte es denn solche gegeben (vgl. dazu die Ausführungen unter II.7.3. Beweiswürdigung hiervor). Vor diesem Hintergrund könnten die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin nicht als glaubhaft erachtet werden. Demgegenüber bestritt der Beschuldigte die erwähnten Vorwürfe im Verlauf des gesamten Strafverfahrens stets konstant (pag. 127 Z. 212 f. und Z. 220 f., pag. 127 Z. 229 f., pag. 132 Z. 48 ff. und Z. 60 ff., pag. 132 Z. 83 f., vgl. auch pag. 138 Z. 276 ff., pag. 139 Z. 309 ff., Z. 315 ff., pag. 303 Z. 5 ff, pag. 303 Z. 32). Er be- gnügte sich dabei nicht damit, die Vorwürfe pauschal zu bestreiten, sondern konnte darüber hinaus glaubhaft erklären, in welchem Rahmen es während Auseinander- setzungen zwischen der Straf- und Zivilklägerin und ihm zu physischen Kontakten kam. So gab er bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 3. Novem- ber 2014 zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin habe sich manchmal sehr hyste- risch benommen, sie habe geschrien, Türen zugeschlagen und sei ein paar Mal auf ihn zugekommen um ihn physisch anzugreifen. Er habe sie dann jeweils einfach festgehalten, damit sie sich etwas beruhige (pag. 125 Z. 108 ff., vgl. auch pag. 126 Z. 156 ff.). Dabei blieb er auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2014; sie hätten täglich hitzige und emotionelle Auseinandersetzungen ge- habt. Es sei auch vorgekommen, dass sie dabei körperlich aneinander geraten sei- en, die Straf- und Zivilklägerin auf ihn zugekommen sei oder sie sich festgehalten hätten oder Ähnliches. Er habe sie aber nie geschlagen oder gewürgt (pag. 132 Z. 62 ff., vgl. auch pag. 133 Z. 115 ff. und pag. 136 Z. 196 f.). In der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, es stimme, dass er die Straf- und Zivilklägerin manchmal während eines Streits an den Schultern gehalten oder weggestossen habe. Alle anderen Vorwürfe würden nicht stimmen (pag. 302 Z. 35 ff.). Es treffe zu, dass er die Straf- und Zivilklägerin manchmal festgehalten habe, vielleicht auch am Hals, alles andere stimme nicht (pag. 303 Z. 5 ff.). Es könne auch sein, dass er sie festgehalten habe, als sie auf ihn losgekommen sein. 25 Es stimme aber nicht, dass er ihr die Nase und den Mund zugehalten habe (pag. 303 Z. 13 f.). Es könne sein, dass er sie mit einer Hand am Hals festgehalten habe, um sie zu beruhigen. Sie hätten beide ein sehr hitziges Temperament. Er habe die Straf- und Zivilklägerin auch an den Schultern festgehalten. Es sei aber keine böse Absicht gewesen. Er habe sie auch sicher nicht in einer Art am Hals festgehalten, dass sei keine Luft mehr erhalten hätte (pag. 303 Z. 18 ff. und Z. 25 ff.). Und selbst in der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte noch zu Protokoll, sie hätten oft und sehr heftig miteinander diskutiert und hätten während diesen Strei- tigkeiten auch oft physischen Kontakt gehabt. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihn beispielsweise gestossen. Wenn sie sehr hysterisch geworden sei, habe er sie an den Armen festgehalten, um sie zu beruhigen (pag. 469 Z. 232 f. und Z. 236 ff.). Sie hätten einander auch hart angefasst, er habe die Straf- und Zivilklägerin aber nicht geschlagen (pag. 469 Z. 241 f.). Die Kammer erachtet die Aussagen des Be- schuldigten als glaubhaft, zumal er auch das Risiko einging, sich selber zu belas- ten, wenn er zugab, die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen von Auseinanderset- zungen auch härter und insbesondere auch am Hals angefasst zu haben. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die Vorwürfe gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift vom 2. November 2015 einzig auf den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin beruhen, die Kammer diese jedoch nicht als glaubhaft erachtet. Dem- gegenüber erscheinen die Angaben des Beschuldigten plausibel und nachvollzieh- bar. Gestützt darauf ist beweismässig davon auszugehen, dass sich die angeklag- ten Sachverhalte so nicht ereignet haben. Der Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 24. März 2013 bis ca. Mai/Juni 2014 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, frei- zusprechen. Im Übrigen hält die Kammer fest, dass jeder strafrechtliche Vorwurf einem be- stimmten Zeitpunkt bzw. einer bestimmten, eingegrenzten Zeitdauer zugeordnet werden können muss, damit dem Anklagegrundsatz Genüge getan wird (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Vorliegend sind die angeblichen Delikts- zeiträume sehr grosszügig umgrenzt und es kann insbesondere nicht ausgeschlos- sen werden, dass die Vorwürfe gemäss den Ziff. I.3.2. und I.3.3. auch bereits in den zufolge Verjährungseintritt eingestellten Zeitraum fallen würden. Es kann je- doch vorliegend offen gelassen werden, ob der Anklagegrundsatz verletzt wurde, zumal materiell ohnehin ein Freispruch erfolgt. 10. Vorwurf der Drohung 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Weiter wird dem Beschuldigten in Ziff. I.4. der Anklageschrift vom 2. Novem- ber 2015 zum Vorwurf gemacht, er habe sich der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen Oktober 2012 und ca. Mai/Juni 2014 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht, indem er diese nach jeweils verbalen Streitigkeiten wie folgt in Angst und Schrecken versetzt habe (pag. 243): - An nicht genau bekannten Daten in der Zeit zwischen Oktober 2012 und ca. Mai/Juni 2014 habe der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin mehrmals mit 26 der Faust gedroht und gesagt, dass er sie spitalreif schlagen werde (Ziff. I.4.1. der Anklageschrift); - An einem nicht genau bekannten Datum in der Zeit zwischen Oktober 2012 und ca. Mai/Juni 2014 habe der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin gedroht, dass er ihr mit einer Ananas ins Gesicht schlagen werde, so dass ihr Gesicht durch Narben entstellt sein werde (Ziff. I.4.2. der Anklageschrift); - An nicht genau bekannten Daten in der Zeit zwischen Oktober 2012 und ca. Mai/Juni 2014, insbesondere auch am 11. Januar 2013, habe der Beschul- digte der Straf- und Zivilklägerin gedroht, dass er die Wohnungstüre einschlagen werde (Ziff. I.4.3. der Anklageschrift). 10.2 Sachverhalt und Beweisfragen Der Beschuldigte bestreitet, die angeklagten Drohungen ausgesprochen zu haben. Es sind somit die Beweisfragen zu klären, ob der Beschuldigten die besagten Dro- hungen aussprach und, bejahendenfalls, ob diese die Straf- und Zivilklägerin in Angst und Schrecken versetzten. 10.3 Beweiswürdigung Vorab hält die Kammer fest, dass die Drohungen, wie sie in der Anklageschrift vom 2. November 2015 umschrieben sind, in beinahe identischer Formulierung aus ei- nem der undatierten Berichte der Straf- und Zivilklägerin (vgl. pag. 96) und aus ih- rem Schreiben an die Fremdenpolizei vom 7. August 2014 (pag. 97) hervorgehen – die Staatsanwaltschaft übernahm die angeklagten Vorwürfe mit anderen Worten aus der «privaten Anklageschrift» der Straf- und Zivilklägerin (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 482). Im Sinne einer Vorbemerkung hält die Kammer zudem mit der Verteidigung fest, dass es zwar nachvollziehbar ist, dass die Androhungen des Beschuldigten, er werde die ganze Nacht wegbleiben bzw. er werde sogar zurück nach Kuba gehen, bei der Straf- und Zivilklägerin die Angst auslösten, verlassen zu werden (vgl. dazu auch die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin, pag. 83). Es handelt sich dabei jedoch selbstredend nicht um Drohungen i.S.v. Art. 180 StGB (vgl. dazu die Aus- führungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 482 und pag. 484). Bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 3. November 2014 bestritt der Beschuldigte, der Straf- und Zivilklägerin jemals gedroht zu haben (pag. 126 Z. 175 ff.). Dabei blieb der Beschuldigte auch in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 2. April 2014 (pag. 138 Z. 281): «Wir haben uns häufig gestritten und viele schlimme Sachen gesagt, aber ich habe sie nie bedroht. Wir haben ein- ander gegenseitig sehr viele hässliche Dinge gesagt. Sachen, die uns weh taten, aber darüber ging es nicht hinaus.». In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2015 blieb der Beschuldigte auch auf mehrfache Nachfrage dabei, dass er die Straf- und Zivilklägerin nie mit einer Schere bedroht habe (pag. 140 Z. 360 ff., Z. 364 ff. und Z. 368 ff.). Auch bestritt er weiterhin, der Straf- und Zivil- klägerin je gedroht zu haben, ihr eine Ananas ins Gesicht zu schlagen (pag. 140 Z. 376 ff.) oder die Wohnungstür einzuschlagen (pag. 141 Z. 382 ff.). In der erstin- 27 stanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte gleichbleibend zu Protokoll, sie hätten einander gegenseitig viele hässliche Dinge gesagt. Es seien emotional sehr belastende Auseinandersetzungen gewesen (pag. 304 Z. 4 f.). Er habe der Straf- und Zivilklägerin jedoch nie gedroht, ihr eine Ananas ins Gesicht zu schlagen (pag. 304 Z. 7 ff.). Ebenso wenig habe er ihr gedroht, die Wohnungstür einzuschla- gen, jedenfalls könnte er sich an so etwas nicht erinnern (pag. 304 Z. 12 ff.). Auch bestritt er erneut, der Straf- und Zivilklägerin im Badezimmer mit einer Schere ge- droht zu haben, ihr die Haare abzuschneiden, wenn sie ihm das Mobiltelefon nicht aushändige (pag. 304 Z. 16 ff.). Und schliesslich blieb der Beschuldigte auch in der oberinstanzlichen Verhandlung dabei, die Straf- und Zivilklägerin nicht bedroht zu haben (pag. 470 Z. 274 ff.). Die Kammer hält somit in einem Zwischenfazit fest, dass die Aussagen des Beschuldigten konstant sind und darin keine Widersprüche auszumachen sind. Wiederum belastete er sich auch selber, in dem er von sich aus zu Protokoll gab, sie hätten sich gegenseitig sehr viele hässliche Dinge gesagt. Auf die glaubhaften Angaben des Beschuldigten kann somit abgestellt werden und es ist beweismässig davon auszugehen, dass er die angeklagten Drohungen nicht geäussert hat. Demgegenüber können die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin beweiswürdigend nicht hinzugezogen werden. Zunächst fällt auf, dass die Straf- und Zivilklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2014 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Nötigung zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe sie – ab- gesehen vom Vorfall, bei welchem er ihr eben mit einer Schere gedroht habe – nicht mit anderen Gegenständen bedroht (pag. 75 Z. 120 f.). Gleichzeitig machte sie dann jedoch geltend, der Beschuldigte habe gedroht, ihr eine Ananas ins Ge- sicht zu schlagen. Weiter gab die Straf- und Zivilklägerin in der Einvernahme vom 10. Oktober 2014 an, der Beschuldigte habe mehrmals die Faust gegen sie erho- ben und ihr gedroht, sie spitalreif zu schlagen. Ausserdem habe er ihr gedroht die Wohnungstüre einzuschlagen, sollte sie ihn nicht in die Wohnung lassen. Dies ha- be er am 11. Januar 2013 zu ihr gesagt; es sei ihr an diesem Tag sehr schlecht gegangen, trotzdem habe der Beschuldigte sie alleine gelassen und sei in den Ausgang gegangen. Als er dann morgens um 6 Uhr nach Hause gekommen sei, habe sie das Türschloss ausgewechselt und seine Kleider vor die Tür gestellt ge- habt, sie habe damals die Beziehung beenden wollen. Er habe ihr dann gedroht, er würde die Tür einschlagen, sollte sie dies noch einmal machen (pag. 75 Z. 134 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab sie dann am 2. April 2015 auf entsprechen- de Frage zu Protokoll, sie habe die Drohungen des Beschuldigten ernst genom- men. Der Beschuldigte habe auch einmal das Kellertürschloss aufgebrochen (pag. 116 Z. 403 ff.). In diesem Punkt kann der Straf- und Zivilklägerin jedoch nicht geglaubt werden. Selbst für den Fall, dass man die angeklagten Äusserungen als vom Beschuldigten getätigt annehmen würde, wäre die Beweisfrage, ob die Straf- und Zivilklägerin dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde, wohl zu vernei- nen. Sowohl der Beschuldigte, als auch die Straf- und Zivilklägerin sagten nämlich übereinstimmend aus, dass ihre Beziehung von sehr häufigen und äusserst hefti- gen Auseinandersetzungen geprägt war. Vor diesem Hintergrund muss davon aus- gegangen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf verbale Beleidi- gungen und Drohungen seitens des Beschuldigten mit der Zeit abgehärtet war (vi- 28 ce versa gilt das gleiche) und dass es für sie auch normal wurde, drohende Worte zu hören. Ausserdem zeigt gerade das von der Straf- und Zivilklägerin selber ge- schilderte Beispiel betreffend den Abend des 11. Januar 2013 eindrücklich, dass sie sich sehr wohl selber zu helfen wusste und sich vom Beschuldigten nicht alles bieten liess. Vor diesem Hintergrund ist es nur schwer vorstellbar, dass sie die an- geklagten Aussagen des Beschuldigten – wären sie denn tatsächlich so ausge- sprochen worden – in Angst und Schrecken versetzt hätten. Zusammenfassend hält die Kammer somit fest, dass zum einen nicht erstellt ist, dass die Äusserungen, wie in Ziff. I.4. der Anklageschrift umschrieben, durch den Beschuldigten getätigt wurden. Zum anderen wäre es mit Blick auf die rechtliche Würdigung zumindest fraglich, ob die Straf- und Zivilklägerin durch diese Äusse- rungen des Beschuldigten – wenn es diese denn gegeben hätte – in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehr- fach begangen von Oktober 2012 bis ca. Mai/Juni 2014 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, freizusprechen. 11. Vorwurf der versuchten Nötigung 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Schliesslich wird dem Beschuldigten mit Ziff. I.5. der Anklageschrift vom 2. Novem- ber 2015 vorgeworfen, er habe sich der versuchten Nötigung, begangen an einem nicht genau bekannten Datum in der Zeit von Oktober 2012 bis ca. Ende April 2014 z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht, indem er ihr anlässlich eines Vorfalls im Badezimmer mit einer Schere in der Hand gedroht habe, er werde ihr die Haare abschneiden, wenn sie ihm ihr Mobiltelefon nicht übergebe, wobei er ihr das Mobiltelefon schliesslich aus der Hand gerissen habe (pag. 244). 11.2 Sachverhalt und Beweisfragen Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt – im Rahmen der Be- weiswürdigung ist zu klären, ob sich dieser so abgespielt hat. 11.3 Beweiswürdigung Vorab hält die Kammer auch in Bezug auf den Nötigungsvorwurf fest, dass dieser, wie er in der Anklageschrift vom 2. November 2015 umschrieben ist, mit fast identi- scher Formulierung aus einem der undatierten Berichte der Straf- und Zivilklägerin (pag. 96) sowie aus ihrem Schreiben an die Fremdenpolizei vom 7. August 2014 (pag. 97) hervorgeht. Er basiert denn auch einzig auf den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Diese gab in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2014 erstmals zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr während eines Streits gedroht, ihr mit einer Schere die Haare abzuschneiden. Der Beschuldigte sei wütend gewor- den, weil sie einem Kollegen eine SMS geschrieben habe. Er habe ihr mit der Schere in der Hand gesagt, dass er ihr ihre Haare abschneiden werde, wenn sie ihm das Handy nicht geben würde. Er sei dabei im Abstand von einem Meter vor ihr gestanden, sie habe wirklich Angst gehabt, er sei in diesem Moment unbere- chenbar gewesen. Sie habe nichts zu ihm gesagt. Er habe ihr dann ihr Handy aus der Hand gerissen und so getan, als ob er mit ihrem Kollegen telefonieren würde. 29 Das sei ihr sehr peinlich gewesen (pag. 75 Z. 107 ff.). Gegenüber der Staatsan- waltschaft sagte sie am 2. April 2015 aus, sie habe nach einem Streit einem Kolle- gen geschrieben. Der Beschuldigte sei ins Bad gekommen und habe ihr Handy ha- ben wollen, sie habe es ihm aber nicht gegeben. Der Beschuldigte habe dann eine Schere geholt und ihr gedroht, dass er ihr die Haare abschneiden werde. In diesem Moment sei er extrem unberechenbar gewesen, sie habe wirklich Angst davor ge- habt, dass er ihr die Haare abschneiden würde. Er habe ihr dann aber einfach das Handy aus der Hand gerissen. Er habe dann so getan, als ob er mit ihrem Kollegen telefonieren würde, was aber gar nicht der Fall gewesen sei (pag. 116 Z. 393 ff.). Zwar sind die Angaben der Straf- und Zivilklägerin diesen Vorwurf betreffend wi- derspruchsfrei. Die Verteidigung brachte in der oberinstanzlichen Verhandlung je- doch zu Recht vor, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht sagen konnte, wann die- ser Vorfall geschehen sein soll (vgl. pag. 482), was nach Auffassung der Kammer Fragen aufwirft. Es handelt sich bei der vorgeworfenen versuchten Nötigung näm- lich um ein konkretes, singuläres Ereignis, welches die Straf- und Zivilklägerin, wä- re es ihr tatsächlich wie geschildert widerfahren, zeitlich eingrenzen können müss- te. In diesem Zusammenhang ist jedoch auffallend, dass die Straf- und Zivilklägerin jeweils die Vorkommnisse, welche im Zusammenhang mit ihrer Eifersucht stehen, sehr genau zeitlich einordnen konnte (so beispielsweise den bereits erwähnten Vorfall vom 11. Januar 2013, als der Beschuldigte die ganze Nacht weg blieb und sie in der Folge das Türschloss auswechseln liess [vgl. dazu pag. 75 Z. 134 ff.]), nicht hingegen die strafrechtlich relevanten Vorwürfe, welche sie dem Beschuldig- ten im vorliegenden Verfahren macht. Es liegt deshalb der Verdacht nahe, dass es sich dabei um nachträglich konstruierte Vorfälle handelt, welche in dieser Art nie geschahen. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten, welche die Kammer als glaubhaft er- achtet, wird auf die Zusammenfassung unter II.10.3. Beweiswürdigung hiervor ver- wiesen. Insgesamt bleiben somit auch in diesem Anklagepunkt unwiderlegbare Zweifel, dass sich der angeklagte Sachverhalt wie von der Straf- und Zivilklägerin geschil- dert, abgespielt hat. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, angeblich be- gangen an einem nicht genau bekannten Datum zwischen Oktober 2012 und ca. Ende April 2014 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, freizusprechen. III. Zivilpunkt Die Straf- und Zivilklägerin beantragt auch oberinstanzlich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10‘000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 27. April 2013, wobei spätere Schadenersatzforderungen ausdrücklich vorbehalten blieben (vgl. pag. 473). Zur Begründung führte Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhand- lung aus, es sei bei Vergewaltigungen in der Regel eine Basisgenugtuung von CHF 15‘000.00 bis CHF 20‘000.00 zuzusprechen. Vorliegend sei die Höhe der Ge- nugtuung zu kürzen, da die Straf- und Zivilklägerin nicht durch eine fremde Person, sondern durch ihren Ehemann vergewaltigt worden sei. Erhöhend seien aber wie- 30 derum die häusliche Gewalt sowie die Drohungen zu berücksichtigen, weshalb eine Genugtuung von CHF 10‘000.00 als angemessen erachtet werden (vgl. pag. 477). Gemäss Beweisergebnis wurde die Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldig- ten weder vergewaltigt, noch beging dieser zu ihrem Nachteil eine einfache Kör- perverletzung, Tätlichkeiten, eine Drohung oder eine versuchte Nötigung und der Beschuldigte ist entsprechend freizusprechen (vgl. dazu die Ausführungen unter II. Sachverhalt und Beweiswürdigung hiervor). Damit entfällt die Anspruchsgrund- lage für die Zusprechung einer Genugtuung, da die Straf- und Zivilklägerin keine seelische Unbill erlitt. Für die Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Ver- fahrenskosten. IV. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten 12.1 Erstinstanzliches Verfahren Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13‘940.00 dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 StPO); ein prozessuales Verschulden im engeren oder weiteren Sinn kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden. 12.2 Berufungsverfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5‘000.00 sind zufol- ge Obsiegens des Beschuldigten je hälftig der Straf- und Zivilklägerin und dem Kanton Bern, ausmachend je CHF 2‘500.00, aufzuerlegen. 13. Entschädigung 13.1 Erstinstanzliches Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dem Beschuldigten ist entsprechend für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 21. März 2016 (pag. 336 f.) durch den Kanton Bern eine Entschädigung in der Höhe von CHF 15‘091.55 auszurichten. 31 13.2 Berufungsverfahren Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Rechtsanwalt B.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 17. Janu- ar 2017 (pag. 493) einen Aufwand von 14 Stunden geltend. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als verhältnismässig und geboten. Insgesamt ist dem Beschuldigten somit ein Aufwand von CHF 3‘817.80 (14 Std. à CHF 250.00 + Auslagen von CHF 35.00, zuzüglich 8% MwSt.) zu entschädigen. Der Beschuldigte obsiegt oberinstanzlich vollumfänglich. Vorliegend hat zwar die Straf- und Zivilklägerin als einzige Partei Berufung geführt, die Generalstaatsan- waltschaft hat jedoch in der oberinstanzlichen Verhandlung auch auf Schuld- sprüche plädiert, womit auch sie unterliegt. Entsprechend hat die Straf- und Zivil- klägerin dem Beschuldigten eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die Aus- übung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 1‘908.90 zu bezahlen. Weitere CHF 1‘908.90 sind dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren durch den Kan- ton Bern auszurichten. V. Verfügungen Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 32 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 23. März 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 2. Okto- ber 2012 bis am 23. März 2013 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin C.________, ein- gestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen: 1. der Vergewaltigung, angeblich begangen am 27. April 2013 in Bern z.N.v. C.________, 2. der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen ca. im Herbst 2013 in Bern z.N.v. C.________, 3. der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen vom 24. März 2013 bis ca. Mai/Juni 2014 in Bern z.N.v. C.________, 4. der Drohung, angeblich mehrfach begangen von Oktober 2012 bis ca. Mai/Juni 2014 in Bern z.N.v. C.________, 5. der versuchten Nötigung, angeblich begangen an einem nicht genau bekannten Datum zwischen Oktober 2012 und ca. Ende April 2014 in Bern z.N.v. C.________. III. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13‘940.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. Dem Beschuldigten A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern eine Entschä- digung von CHF 15‘091.55 ausgerichtet. 33 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5‘000.00 werden je hälftig der Straf- und Zivilklägerin C.________ und dem Kanton Bern, ausmachend je CHF 2‘500.00, auferlegt. Dem Beschuldigten A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte im oberinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern eine Entschä- digung von CHF 1‘908.90 ausgerichtet. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ hat A.________ eine Entschädigung sei- ner Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 1‘908.90 zu bezahlen. IV. 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen (Art. 126 StPO). 2. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Kosten ausgeschieden. V. 1. Die Löschung des erstellen DNA-Profils (PCN-Nr.________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 2. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 34 Bern, 17. Januar 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 17. August 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 35