Die Straf- und Zivilklägerin D.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘948.05 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Z.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. 4. Es wird festgestellt, dass das erstellte DNA-Profil von A.________ (PCN- Nr. .________) und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten bereits gelöscht wurden.