Weiter wird verfügt: 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 31‘847.20, werden vom Kanton Bern getragen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00, werden vom Kanton Bern getragen. Die Straf- und Zivilklägerin D.________ hat dem Kanton Bern die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog).