unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 7‘308.90 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz, unter Ausrichtung einer Genugtuung an C.________ von CHF 2‘000.00 für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse. II. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird abgewiesen. 2. Die Zivilklage der Zivilklägerin Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern wird abgewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. III.