33 C. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Vergewaltigung und der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, beides angeblich mehrfach begangen in gemeinsamer Tatbegehung mit A.________ und B.________ in einer Nacht im Februar 2006 (vermutlich in der Nacht vom 16./17.02.2006) in E.________ z.N. von D.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 32‘801.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz,