unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 8‘070.85 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz, unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ von CHF 4‘000.00 für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse. B. B.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Vergewaltigung und der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, beides angeblich mehrfach begangen in gemeinsamer Tatbegehung mit A.________ und C.________ in einer Nacht im Februar 2006 (vermutlich in der Nacht vom 16./17.02.2006) in E.________ z.N. von D.________,