32 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Vergewaltigung und der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, beides angeblich mehrfach begangen in gemeinsamer Tatbegehung mit B.________ und C.________ in einer Nacht im Februar 2006 (vermutlich in der Nacht vom 16./17.02.2006) in E.________ z.N. von D.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 39‘842.30 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz,