429 Abs. 1 Bst. a StPO nach dem Tarif des Kantons richtet, in dem das Verfahren durchgeführt wird (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2), wird die Entschädigung gemäss kantonaler Praxis auf der Grundlage eines Stundenansatzes von CHF 250.00 ausgerichtet. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird C.________ folglich eine Entschädigung von CHF 7‘308.90 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. Ferner wird C.________ in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine Genugtuung von CHF 2‘000.00 ausgerichtet (pag. 978, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).