_ mit Schreiben vom 30. August 2017 eingereichten und für angemessen erachteten Leistungsverzeichnis (pag. 1320 ff.) zugesprochen. Ferner wird A.________ in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine Genugtuung von CHF 4‘000.00 zugesprochen (pag. 978, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.2 B.________ B.________ wird in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz eine Entschädigung von CHF 22‘547.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen (vgl. pag. 877; pag. 882; pag.