30 Abs. 3 OHG berufen (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5 S. 159). Sie hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘948.05 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- 30 ben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Z.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Verzicht auszugehen ist (vgl. pag. 1338).