30 Abs. 3 OHG vor. Dies trage dem Geiste des Opferhilfegesetzes Rechnung und leiste möglichen Missbräuchen Vorschub. Art. 30 Abs. 3 OHG räume der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend mache, keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5 S. 159). Die Privatklägerin kann sich für die Rückerstattung der Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren folglich nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5 S. 159).