und kommt auch dann zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4 S. 158 f.). Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt Z.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 21. Februar 2018 (pag. 1338 ff.) auf insgesamt CHF 7‘948.05 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt.