13. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor erster Instanz durch Rechtsanwalt Z.________ wurde von der Vorinstanz gemäss dem mit Schreiben vom 21. Januar 2016 eingereichten Leistungsverzeichnis (pag. 855 ff.) auf CHF 14‘428.00 bestimmt (Leistungen ab 20. März 2015; pag. 976, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Entschädigung wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen (vgl. pag. 992).