Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich Art. 30 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) nur auf Verfahren betreffend die von den Beratungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. In anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht (BGE 141 IV 262 E. 2.2 S. 261 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154).