b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018). Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren hätte grundsätzlich die Privatklägerin die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist sie indes von der Kostentragung befreit und der Kanton Bern hat die Kosten an ihrer Stelle zu tragen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich Art.