28 Da die Beschuldigten vollumfänglich freizusprechen sind, sind die Genugtuungsbegehren der Privatklägerin und die Forderung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. Der entsprechende Aufwand ist im Vergleich zum übrigen Verfahren vernachlässigbar.