Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 und N. 41 zu Art. 126 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.2.).