, B.________ und C.________ seien solidarisch zu verpflichten, dem Kanton Bern einen Betrag von CHF 8‘710.20 zuzüglich Zins von 5% seit dem 15. Juli 2014 zu bezahlen (pag. 526). Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann