507 ff.) zugrunde gelegt wurden. Damit erübrigt es sich, näher auf die Vorbringen des Verteidigers von C.________ einzugehen, wonach betreffend C.________ bereits aus formellen Gründen ein Freispruch zu erfolgen habe (vgl. pag. 1188 ff.). Die Beschuldigten sind in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils von den Anschuldigungen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, beides angeblich mehrfach begangen in einer Nacht im Februar 2006 freizusprechen.