Es bleibt jedoch unklar, ob sich die Privatklägerin in einer für die Beschuldigten erkennbaren Weise zur Wehr gesetzt hat bzw. ihren Widerstand unmissverständlich manifestiert hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der massgebliche Sachverhalt nicht abschliessend erstellt werden kann. Es verbleiben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass die sexuellen Handlungen so stattgefunden haben, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurden und wie sie der Anklageschrift vom 7. Januar 2015 (pag. 507 ff.) zugrunde gelegt wurden.