Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin zumindest im Schlafzimmer mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, auch wenn sie vielleicht am Anfang etwas gezögert hat. Wie die Vorinstanz geht aber auch die Kammer davon aus, dass es in jener Nacht zu sexuellen Handlungen gekommen ist, die die Privatklägerin so nicht gewollt oder zumindest im Nachhinein bereut hat. Es bleibt jedoch unklar, ob sich die Privatklägerin in einer für die Beschuldigten erkennbaren Weise zur Wehr gesetzt hat bzw. ihren Widerstand unmissverständlich manifestiert hat.