27 Die Kammer erachtet es gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten als erwiesen, dass es zuerst im Schlafzimmer und anschliessend im Wohnzimmer auf dem Sofa zu sexuellen Handlungen und dabei insbesondere auch zu Oralverkehr gekommen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin zumindest im Schlafzimmer mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, auch wenn sie vielleicht am Anfang etwas gezögert hat.