11. Fazit Beweiswürdigung Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die Beschuldigten übereinstimmend zu Protokoll gaben, die Privatklägerin sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen. Darüber hinaus stimmen ihre Aussagen in nicht unwesentlichen Details überein. Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte, dass es zwischen den Beschuldigten zu Absprachen gekommen ist. Die Aussagen der Privatklägerin weisen demgegenüber gewisse Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten auf.