Der Umstand, dass die Privatklägerin Opferhilfe in Anspruch nahm, ist jedoch kein Beweis dafür, dass die sexuellen Handlungen so stattgefunden haben, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurden. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Privatklägerin (vgl. pag. 1132) vermögen die Unterlagen der Fachstelle Opferhilfe Vista am Beweisergebnis nichts zu ändern.