851). Es ist nicht ersichtlich, weshalb an der Beweiskraft der Verlaufsnotizen der Fachstelle Opferhilfe Vista gezweifelt werden sollte, beruhen diese doch auf den Aussagen der Privatklägerin gegenüber der Opferhilfe. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass der vorliegend zu beurteilende Vorfall Auswirkungen auf das Leben der Privatklägerin hatte und wohl noch immer hat (vgl. auch pag. 83 Z. 291 ff.; pag. 812 Z. 17 ff.). Der Umstand, dass die Privatklägerin Opferhilfe in Anspruch nahm, ist jedoch kein Beweis dafür, dass die sexuellen Handlungen so stattgefunden haben, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurden.